Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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daß die Brandentschädigung ohne Genehmigung 
des Oberamts nicht ausbezahlt werden darf. 
Der Versicherung des unbeweglichen Ver- 
mögens gegen Feuersgefahr dient die auf dem 
Gesetz vom 14. März 1853 beruhende staatliche 
Gebäudebrandversicherungsanstalt, in 
welcher sämtliche Gebäude des Landes mit 
wenigen gesetzlich festgestellten Ausnahmen 
gegen Feuer, Blitzstrahl und Explosionen, soweit 
letztere nicht durch Wasserdämpfe verursacht 
sind, versichert werden müssen. Sämtliche an der 
Versicherungsanstalt beteiligte Gebäude sind nach 
dem Grad ihrer Feuergefährlichkeit in 6 Klassen 
eingeteilt. Für die Ermittlung des Werts der 
aufzunehmenden Gebäude besteht in jeder Ge- 
meinde eine Schätzungskommission. Die Ab- 
schätzung des Schadens erfolgt unter Leitung des 
Oberamts durch 2 beeidigte Bauverständige. Die 
Entschädigung wird von dem Verwaltungsrat fest- 
gestellt, gegen dessen Entscheidung der Rechts- 
weg zugelassen ist. Die zur Deckung der Ent- 
schädigungen und der Verwaltungskosten erforder- 
lichen Geldmittel werden durch Umlagen auf 
sämtliche versicherten Gebäudebesitzer erhoben. 
Die Verwaltung der Anstalt erfolgt durch den 
Verwaltungsrat der Gebäudebrandver- 
sicherungsanstalt, der unter Oberleitung des 
Ministeriums des Innern steht und die Befugnisse 
eines Landeskollegiums hat. Mit der Anstalt in 
Verbindung steht die Zentralkasse zur För- 
derung des Feuerlöschwesens; die Ver- 
fügung über die Gelder der Zentralkasse erfolgt 
durch eine Kommission, welche unter dem Vor- 
sitz des Staatsministers des Innern oder des 
Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gebäude- 
brandversicherungsanstalt aus den ordentlichen 
Kollegialmitgliedern des Verwaltungsrats, dem 
Bazillo, Württomberg. 18
	        
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