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Landesfeuerlöschinspektor, 3 Delegierten der Mo-
biliarfeuerversicherungsgesellschaften und 6 De-
legierten der Feuerwehren des Landes zusammen-
gesetzt ist.
8 42. Das Wegerecht und das Wasserrecht.
Neuere Literatur: Haller, Das württ. Wasser-
gesetz, Stuttgart 1902; Lautenschlager, Vorschriften
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Stuttgart 1906;
Nieder, Das württ. Wassergesetz, Ellwangen 1902; Zu-
sammenstellung der württ. Gesetze, Verordnungen, Ver-
fügungen und sonstigen Bestimmungen über Straßenbau und
Straßenbaupolizei, Stuttgart 1905.
I. Das Wegerecht. 1. Der Straßenbau und
die Wegunterhaltung beruht im wesentlichen
auf der Wegordnung vom 23. Oktober 1808. Man
unterscheidet demnach Staatsstraßen, Nachbar-
schaftswege (Vizinalstraßen) und Feldwege. Der
Staat hat alle „Post- und Kommerzialstraßen‘,
d. h. solche Wege, welche zur Verbindung der
verschiedenen Landesteile dienen, zu unterhalten.
Nach dem Eisenbahngesetz vom 18. April 1843
soll für die erleichterte Verbindung der von der
Eisenbahn entlegenen Bezirke teils unter sich, teils
mit der Eisenbahn durch Kunststraßen gesorgt
und es sollen diejenigen dieser Verbindungs-
straßen, welche einen größeren Verkehr zu fördern
oder mit der Eisenbahn zu vermitteln geeignet
sind, in die Verwaltung des Staats übernommen
oder auf Staatskosten gebaut werden. Die Ge-
meinden, durch deren Markung die Staatsstraße
läuft, haben jedoch ziemlich erhebliche Leistungen
zur Unterhaltung dieser Straßen zu tragen. Für
die Benutzung der Staatsstraßen sind keine Ab-
gaben zu entrichten. Doch ist den Gemeinden ge-
stattet, für die Benutzung von Brücken und
Pflaster innerhalb Etters (= geschlossener Wohn-