Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Landesfeuerlöschinspektor, 3 Delegierten der Mo- 
biliarfeuerversicherungsgesellschaften und 6 De- 
legierten der Feuerwehren des Landes zusammen- 
gesetzt ist. 
8 42. Das Wegerecht und das Wasserrecht. 
Neuere Literatur: Haller, Das württ. Wasser- 
gesetz, Stuttgart 1902; Lautenschlager, Vorschriften 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Stuttgart 1906; 
Nieder, Das württ. Wassergesetz, Ellwangen 1902; Zu- 
sammenstellung der württ. Gesetze, Verordnungen, Ver- 
fügungen und sonstigen Bestimmungen über Straßenbau und 
Straßenbaupolizei, Stuttgart 1905. 
I. Das Wegerecht. 1. Der Straßenbau und 
die Wegunterhaltung beruht im wesentlichen 
auf der Wegordnung vom 23. Oktober 1808. Man 
unterscheidet demnach Staatsstraßen, Nachbar- 
schaftswege (Vizinalstraßen) und Feldwege. Der 
Staat hat alle „Post- und Kommerzialstraßen‘, 
d. h. solche Wege, welche zur Verbindung der 
verschiedenen Landesteile dienen, zu unterhalten. 
Nach dem Eisenbahngesetz vom 18. April 1843 
soll für die erleichterte Verbindung der von der 
Eisenbahn entlegenen Bezirke teils unter sich, teils 
mit der Eisenbahn durch Kunststraßen gesorgt 
und es sollen diejenigen dieser Verbindungs- 
straßen, welche einen größeren Verkehr zu fördern 
oder mit der Eisenbahn zu vermitteln geeignet 
sind, in die Verwaltung des Staats übernommen 
oder auf Staatskosten gebaut werden. Die Ge- 
meinden, durch deren Markung die Staatsstraße 
läuft, haben jedoch ziemlich erhebliche Leistungen 
zur Unterhaltung dieser Straßen zu tragen. Für 
die Benutzung der Staatsstraßen sind keine Ab- 
gaben zu entrichten. Doch ist den Gemeinden ge- 
stattet, für die Benutzung von Brücken und 
Pflaster innerhalb Etters (= geschlossener Wohn-
	        
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