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bezirk), soweit dies herkömmlich ist, eine Abgabe
zu erheben; dieselbe ist jedoch jetzt fast ganz
beseitigt. Die Anlegung und Unterhaltung der
Nachbarschaftswege geschieht auf Kosten
der Gemeinden nach den Bestimmungen der Mi-
nisterialverfügung vom 19. Juni 1828, soweit sie
nicht von der Amtskörperschaft übernommen ist.
Die unmittelbare Aufsicht über die Unterhaltung
dieser Wege führt das Oberamt. Der Bau der
Ortsstraßen ist in der Bauordnung geregelt.
Die Unterhaltung der Feldwege, die zur Ver-
bindung der einzelnen Güter mit den öffentlichen
Wegen dienen, liegt, soweit nicht eine privatrecht-
liche Verbindlichkeit besteht, den Eigentümern
derjenigen Grundstücke ob, für welche die Wege
benutzt werden; die Kosten können aber auf die
Gemeindekasse übernommen werden (Feldweg-
gesetz vom 26. März 1862; Reg.-Bl. S. 91). Wege-
streitigkeiten werden im allgemeinen von den
Verwaltungsgerichten (Kreisregierungen) ent-
schieden ; über die Notwendigkeit und die Art des
Baus entscheiden jedoch die Verwaltungsbehörden
endgültig. 2. Die wegepolizeilichen Bestim-
mungen finden sich teils im Reichsrecht, teils im
Landesrecht. Aus dem letzteren ist das Gesetz
betr. die Benutzung der Kunststraßen durch Fuhr-
werke vom 14. Juli 1839 (Reg.-Bl. S. 489), die
kgl. Verordnung betr. Vorschriften über die Be-
nutzung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden
vom 6. Juli 1873 (Reg.-Bl. S. 295) und vom
16. September 1900 (Reg.-Bl. S. 713), die Ministe-
rialverfügung vom 13. Juli 1906 betr. den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen (Reg.-Bl. S. 221), endlich die
Ministerialverfügung vom 29. April 1907 betr.
den Radfahrverkehr (Reg.-Bl. S. 195) hervorzu-
heben.
I. Die allgemeinen Rechtsverhältnisse der
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