Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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bezirk), soweit dies herkömmlich ist, eine Abgabe 
zu erheben; dieselbe ist jedoch jetzt fast ganz 
beseitigt. Die Anlegung und Unterhaltung der 
Nachbarschaftswege geschieht auf Kosten 
der Gemeinden nach den Bestimmungen der Mi- 
nisterialverfügung vom 19. Juni 1828, soweit sie 
nicht von der Amtskörperschaft übernommen ist. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Unterhaltung 
dieser Wege führt das Oberamt. Der Bau der 
Ortsstraßen ist in der Bauordnung geregelt. 
Die Unterhaltung der Feldwege, die zur Ver- 
bindung der einzelnen Güter mit den öffentlichen 
Wegen dienen, liegt, soweit nicht eine privatrecht- 
liche Verbindlichkeit besteht, den Eigentümern 
derjenigen Grundstücke ob, für welche die Wege 
benutzt werden; die Kosten können aber auf die 
Gemeindekasse übernommen werden (Feldweg- 
gesetz vom 26. März 1862; Reg.-Bl. S. 91). Wege- 
streitigkeiten werden im allgemeinen von den 
Verwaltungsgerichten (Kreisregierungen) ent- 
schieden ; über die Notwendigkeit und die Art des 
Baus entscheiden jedoch die Verwaltungsbehörden 
endgültig. 2. Die wegepolizeilichen Bestim- 
mungen finden sich teils im Reichsrecht, teils im 
Landesrecht. Aus dem letzteren ist das Gesetz 
betr. die Benutzung der Kunststraßen durch Fuhr- 
werke vom 14. Juli 1839 (Reg.-Bl. S. 489), die 
kgl. Verordnung betr. Vorschriften über die Be- 
nutzung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden 
vom 6. Juli 1873 (Reg.-Bl. S. 295) und vom 
16. September 1900 (Reg.-Bl. S. 713), die Ministe- 
rialverfügung vom 13. Juli 1906 betr. den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen (Reg.-Bl. S. 221), endlich die 
Ministerialverfügung vom 29. April 1907 betr. 
den Radfahrverkehr (Reg.-Bl. S. 195) hervorzu- 
heben. 
I. Die allgemeinen Rechtsverhältnisse der 
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