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nicht; er verliert sie nur, wenn er sich aus ıhr
besonders entlassen läßt, was aber ganz von ihnı
abhängt. Ebenso ist es, wenn jemand nacheinander
ın mehreren Bundesstaaten im Staats-, Kirchen-,
Schul- oder Kommunaldienst angestellt wird.
Durch diese Anstellung erwirbt er die Angehörig-
keit zu allen diesen Staaten, ohne seine angeborene
Staatsangehörigkeit zu verlieren. Eine solche
Person kann alle deutschen Staatsangehörigkeiten,
die sie hat, auf ihre Kinder, Enkel, Urenkel usw.
vererben. Derselbe Vorgang kann sich unter
diesen wiederholen und es können auf diese Art
deutsche Staatsangehörigkeiten in großer Zahl
für eine Person entstehen, die davon gar keine
Ahnung hat. Diese Staatsangehörigkeiten sind
in der Regel ohne alle sichtbaren Wirkungen,
dauern aber fort, und wenn jemand, der unwissent-
lich mehrere in sich vereinigt, zum Zweck der
Auswanderung sich die Entlassung von dem-
jenigen Staate erteilen läßt, in dessen Gebiet
er wohnt und zu dem allein die Angehörigkeit
ıhm bewußt ıst, so hebt dies seine Reichs-
angehörigkeit und die anderen Einzelstaats-
angehörigkeiten nicht auf. Dies kann zu sonder-
baren und unangenehmen Folgen, namentlich in
strafrechtlicher Hinsicht (Verletzung der Wehr-
pflicht), führen. Auch wird die Behörde des aus-
ländischen Staates, die ihn auf Grund der Ent-
lassungsurkunde naturalisiert, zu dem Irrtum ver-
leitet, daß er die deutsche Reichsangehörigkeit
aufgegeben habe, während sie ohne den Willen
aller Beteiligten fortbesteht.
Die Feststellung, ob eine Person die württem-
bergische Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht,
ist nicht selten schwierig; doch sind die württem-
bergischen Verwaltungseinrichtungen, welche die
Erleichterung dieser Feststellung bezwecken, sehr
Bazille, Württemberg. 2