Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Gewässer und die Benutzung der Öffentlichen 
Gewässer sind in dem Wassergesetz vom 16. De- 
zember 1900 (Reg.-Bl. S. 921) eingehend geregelt. 
Öffentliche Gewässer sind die in natürlichem oder 
künstlichem Bett ständig fließenden Gewässer 
sowie diejenigen Seen, welche einen in gleicher 
Weise ständig fließenden Ablauf haben. Sie sind 
als dem öffentlichen Gebrauch dienende Sachen 
dem Privateigentum entzogen und dem Gemein- 
gebrauch unter Aufsicht der Staatsgewalt nach 
den Bestimmungen des Wassergesetzes überlassen. 
Die nichtöffentlichen Gewässer unterliegen der 
privatrechtlichen Verfügung des Grundeigen- 
tümers. Nutzungsrechte einzelner an öffentlichen 
Gewässern, welche über den Gemeingebrauch hin- 
ausgehen, können nur durch einen besonderen 
staatlichen Verleihungsakt erworben werden. 
Nutzungsrechte einzelner, welche man bisher als 
auf dem Privatrecht beruhend angesehen hat, 
gelten seit dem Wassergesetz als öffentliche 
Nutzungsrechte, deren Ausübung den Vorschriften 
dieses Gesetzes unterliegt. Was die Benutzung 
der öffentlichen Wässer anbelangt, so unter- 
scheidet man 1. den regelmäßig jedermann frei- 
gegebenen Gemeingebrauch (z. B. zum 
Waschen und Baden, Tränken und Schwemmen, 
Nachenfahrt, Eisfahrt); 2. die über den Gemein- 
gebrauch hinausgehende, der polizeilichen 
Erlaubnis bedürftige Benutzung (z. B. 
einfache Bad- und Waschvorrichtungen, Einleitung 
übelriechender oder schädlicher Flüssigkeiten, 
Fähren); durch die Erteilung der polizeilichen 
Erlaubnis, welche im freien Ermessen der Polizei- 
behörden steht, wird ein individuelles Recht nicht 
erworben; 3. die Sonderrechte zu einzelnen 
Nutzungen, durch welche der Gemeingebrauch auf- 
gehoben oder beschränkt wird (z. B. Triebwerke,
	        
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