Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Bewässerungsanlagen); die Verleihung derselben 
erfolgt durch die Kreisregierungen, denen über- 
haupt die wichtigeren wasserrechtlichen Ent- 
scheidungen übertragen sind. Sie sind zu diesem 
Zweck durch technische Mitglieder verstärkt; 
außerdem sind ihnen für wichtigere Entscheidun- 
gen unständige Mitglieder aus dem Kreis der 
Interessenten und, wenn die Auferlegung von 
Zwangsverpflichtungen in Frage kommt, ein 
richterliches Mitglied beigegeben. Die Beilegung 
von Streitigkeiten über die Benutzung eines öffent- 
lichen Wassers im Weg des Vergleichs oder 
Schiedsspruchs erfolgt durch die Wasser- 
schiedsgerichte, welche für jeden Oberamts- 
bezirk gebildet sind und aus dem Oberamtmann 
als Vorsitzenden, dem Straßenbauinspektor und 
3 weiteren von der Amtsversammlung gewählten 
Mitgliedern bestehen. Als genossenschaftliche 
Unternehmungen für die Benutzung der öffent- 
lichen Gewässer kennt das Gesetz privatrechtliche 
und öffentliche Wassergenossenschaften 
zu gemeinschaftlicher Herstellung und Benutzung 
von Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen für 
die Zwecke der Bodenkultur oder der Torf- 
gewinnung, von Wasserleitungen zur Herbei- 
schaffung von Nutz- und Trinkwasser, von Stau- 
anlagen und Zu- oder Ableitungskanälen für 
gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke und 
von Wassersammelanlagen. Die Genehmigung 
einer privatrechtlichen Genossenschaft erfolgt 
durch die Kreisregierung; die Aufsicht führt das 
Oberamt. Die Anerkennung einer Wassergenossen- 
schaft als einer öffentlichen erfolgt durch den 
König, jedoch nur, wenn das Unternehmen nach 
Zweck und Ausdehnung einen erheblichen volks- 
wirtschaftlichen Nutzen vermittelt. Bei größeren 
genossenschaftlichen Bewässerungs-- und Ent-
	        
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