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Bewässerungsanlagen); die Verleihung derselben
erfolgt durch die Kreisregierungen, denen über-
haupt die wichtigeren wasserrechtlichen Ent-
scheidungen übertragen sind. Sie sind zu diesem
Zweck durch technische Mitglieder verstärkt;
außerdem sind ihnen für wichtigere Entscheidun-
gen unständige Mitglieder aus dem Kreis der
Interessenten und, wenn die Auferlegung von
Zwangsverpflichtungen in Frage kommt, ein
richterliches Mitglied beigegeben. Die Beilegung
von Streitigkeiten über die Benutzung eines öffent-
lichen Wassers im Weg des Vergleichs oder
Schiedsspruchs erfolgt durch die Wasser-
schiedsgerichte, welche für jeden Oberamts-
bezirk gebildet sind und aus dem Oberamtmann
als Vorsitzenden, dem Straßenbauinspektor und
3 weiteren von der Amtsversammlung gewählten
Mitgliedern bestehen. Als genossenschaftliche
Unternehmungen für die Benutzung der öffent-
lichen Gewässer kennt das Gesetz privatrechtliche
und öffentliche Wassergenossenschaften
zu gemeinschaftlicher Herstellung und Benutzung
von Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen für
die Zwecke der Bodenkultur oder der Torf-
gewinnung, von Wasserleitungen zur Herbei-
schaffung von Nutz- und Trinkwasser, von Stau-
anlagen und Zu- oder Ableitungskanälen für
gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke und
von Wassersammelanlagen. Die Genehmigung
einer privatrechtlichen Genossenschaft erfolgt
durch die Kreisregierung; die Aufsicht führt das
Oberamt. Die Anerkennung einer Wassergenossen-
schaft als einer öffentlichen erfolgt durch den
König, jedoch nur, wenn das Unternehmen nach
Zweck und Ausdehnung einen erheblichen volks-
wirtschaftlichen Nutzen vermittelt. Bei größeren
genossenschaftlichen Bewässerungs-- und Ent-