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lichen Wegen liegt den Eigentümern der betreffen-
den Güter ob; doch können die Unterhaltungs-
kosten auf die Gemeindekasse übernommen werden.
Die Gemeindebehörden sind befugt, entbehrlich
gewordene Feldwege abzuschaffen. Gegenseitige
Trepprechte sind ohne Entschädigung aufzuheben,
sobald einer der Beteiligten es verlangt, einseitige
können zu jeder Zeit gegen Entschädigung im
20fachen Betrag des Jahreswerts abgelöst werden.
Neue Trepp- und Überfahrtsrechte dürfen regel-
mäßig nicht mehr bestellt werden.
38. Die Feldbereinigung, welche in dem
Gesetz vom 30. März 1886 (Reg.-Bl. S. 111) ge-
regelt ist, besteht entweder bloß in einer Ände-
rung oder Neuanlegung von Feldwegen oder aber
in einer neuen Feldeinteilung, bei welcher die in
die Bereinigungsfläche fallenden Grundstücke zu
einer Masse vereinigt werden, aus welcher jedem
Eigentümer sein eingeworfenes Eigentum zu er-
setzen ist. Wenn nicht sämtliche beteiligte Eigen-
tümer sich geeinigt haben, bedarf es zur Aus-
führung einer Feldbereinigung eines besonderen
Verfahrens. Erforderlich ist, daß sich die Zen-
tralstelle für die Landwirtschaft für die Aus-
führbarkeit des Unternehmens ausgesprochen hat
und daß bei der hierauf anberaumten Abstimmung
sowohl mehr als Ya der beteiligten Grundeigen-
tümer zugestimmt hat, als auch mehr als 1/3 des
Grundsteuerkapitals auf diese Mehrheit fällt. Die
Oberleitung hat die Zentralstelle für die Land-
wirtschaft, Abteilung für Feldbereinigung; die
unmittelbare Ausführung aber liegt einer Voll-
zugskommission ob, welche außer dem von
der Zentralstelle gewählten Vorsitzenden und
Feldmesser aus 3 von den Beteiligten gewählten
Landwirten besteht.
4. Die Farrenhaltung ist in dem Gesetz