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vom 1. Juni 1897 (Reg.-Bl. S. 47) geregelt. Hier-
nach sind die Gemeinden verpflichtet, die für die
Zucht erforderlichen Farren zu halten, wenn nicht
auf andere Weise für das Bedürfnis genügend
gesorgt ist. Die Farrenhaltung kann entweder
in eigener Verwaltung der Gemeinde oder durch
einen aufgestellten Farrenhalter besorgt werden.
Zur Deckung des Aufwands können Sprunggelder
eingeführt werden. Es dürfen nur solche Farren
gehalten werden, für welche von der für jeden
Oberamtsbezirk durch die Amtsversammlung be-
stellten Schaubehörde ein Zulassungsschein
erteilt ist. Beschwerden gegen die Versagung oder
Zurücknahme der Zulassungsscheine werden von
den für die Bezirke der Gauverbände des land-
wirtschaftlichen Vereins gebildeten Oberschau-
behörden entschieden.
5. Auf dem Gebiet der Pferdezucht sind
die Bestimmungen über das Beschälwesen und
das Hufbeschlaggewerbe anzuführen. Zur
Hebung der Pferdezucht besteht eine besondere
Landesgestütskommission, welche dem Mi-
nisterium des Innern unterstellt ist; ıhr unter-
geordnet, zugleich aber auch ihr erster ausführen-
der Beamter ist der Landoberstallmeister.
Zum Geschäftskreis der Landgestütskommission
gehört namentlich die Verwaltung des Stamm-
gestüts und des Landgestüts in Marbach sowie
der Fohlenaufzuchtsanstalt. Die Hengste des
Landgestüts (Landbeschäler) werden im Frühjahr
auf die verschiedenen Beschälplatten des Landes
verschickt. Die näheren Bestimmungen über den
Beschälbetrieb mit Hengsten des Landgestüts ent-
hält die Beschälordnung (kgl. Verordnung) vom
13. Februar 1906 (Reg.-Bl. S. 13). Dieselbe regelt
auch den Beschälbetrieb der Privatbeschälhalter.
Die Verwendung von Privatzuchthengsten zum