Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Decken fremder Stuten ist durch Erlangung eines 
Zeugnisses über ihre Zuchttauglichkeit (Beschäl- 
patent) bedingt. Zum Betrieb des Hufbeschlag- 
gewerbes sind nach dem Gesetz vom 28. April 
1885 (Reg.-Bl. S. 79) regelmäßig nur noch die- 
jenigen Personen befugt, welche den Nachweis 
ihrer Befähigung durch Erstehung einer Prüfung 
erbracht haben. 
6. Die Ausübung des Weiderechts ist in 
dem Gesetz vom 26. März 1873 (Reg.-Bl. S. 63) 
geregelt. Das Weiderecht der Wanderschafherden 
ist aufgehoben. Wenn eine Schafherde aus irgend- 
einem Grund von einem Ort zum andern zieht, 
so muß der Führer der Schafherde mit einer 
vom Ortsvorsteher ausgestellten Wanderurkunde 
versehen sein. Gemeinden und Privatpersonen 
haften für die Weideexzesse der von ihnen auf- 
gestellten Hirten sowohl bezüglich der verwirkten 
Geldstrafen als auch der Entschädigungen und 
Kosten. 
7. Die Viehseuchenpolizei beruht im 
wesentlichen auf reichsgesetzlichen Bestimmungen. 
Über dieselben geht das württ. Recht hauptsäch- 
lich in der Frage der Entschädigungsleistung hin- 
aus. Nach dem württ. Ausführungsgesetz zum 
Reichsviehseuchengesetz vom 20. März 1881 (Reg.- 
Bl. S. 189) wird die reichsgesetzlich angeordnete 
Entschädigung für die auf polizeiliche Anordnung 
getöteten oder vor Ausführung dieser Anordnung 
an der Seuche gefallenen Einhufer und Rinder 
aus den von den Besitzern dieser Tiergattungen 
zu erhebenden Jahresbeiträgen, für andere Tiere 
aus der Staatskasse geleistet. Außerdem wird 
aber in Württ. für alle an Milzbrand gefalle- 
nen Pferde, Esel und Rinder Entschädigung ge- 
währt, desgleichen für Rindvieh, welches an Maul- 
und Klauenseuche gefallen ist; doch beträgt in
	        
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