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den geleisteten Beiträgen nicht im Verhältnis
stehendem Hagelschaden in Württ. hat der Hagel-
versicherungsfonds bzw. die Staatskasse der Ge-
sellschaft einen Zuschuß zu geben, wie umgekehrt
die Gesellschaft bei einem im Vergleich mit den
Beiträgen geringfügigen Schaden entsprechende
Zahlung an den Hagelversicherungsfonds zu
leisten hat.
II. Die Organe für die Pflege der Land-
wirtschaft. Die oberste, unter dem Ministerium
des Innern stehende Behörde ist die Zentral-
stelle für die Landwirtschaft, welche eine
ähnliche Doppelstellung hat wie die Zentralstelle
für Gewerbe und Handel (8 44,1I,1). Sie besteht
aus den vom König ernannten Mitgliedern, näm-
lich aus administrativen und technischen Beamten,
aus dem Direktor des landwirtschaftlichen In-
stituts Hohenheim und aus den vom König be-
rufenen außerordentlichen Mitgliedern (Verwal-
tungsausschuß) sowie aus den von jedem der
12 Gauverbände des landwirtschaftlichen Vereins
gewählten Beiräten, und ist teils Staatsbehörde,
teils Vertretung des landwirtschaftlichen Vereins.
In Unterordnung unter das Ministerium des
Kirchen- und Schulwesens ist sie Aufsichtsbehörde
für das landwirtschaftliche Schulwesen. Das Feld-
bereinigungswesen ist einer besonderen Abteilung
übertragen, welcher zur Förderung von Unter-
nehmungen der Landeskultur ein kulturtechnischer
Kollegialrat als ständiges Mitglied beigegeben ist.
Für jeden Kreis ist ferner eine Kulturinspek-
tion errichtet. Neben der Zentralstelle, aber in
formeller Unterordnung unter dieselbe steht zur
Förderung der landwirtschaftlichen Interessen der
landwirtschaftliche Verein, der durch die
Gesamtheit der freiwillig zusammengetretenen
Landwirte und Freunde der Landwirtschaft ge-