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bildet wird. Derselbe teilt sich in Bezirksver-
eine, welche für jeden Oberamtsbezirk gebildet
sind, und 12 Gauverbände, welche mehrere
durch die geographische Lage und die landwirt-
schaftlichen Verhältnisse zusammengehörige Be-
zirksvereine umfassen. Mit der Landwirtschaft
im Zusammenhang steht die Landgestütskommis-
sion und die Kommission zur Prüfung der Feld-
messer.
III. Das Forstwesen. Etwa 1/3 der württ.
Waldungen sind Staatswaldungen, 43 sind Ge-
meinde- und Stiftungswaldungen und das letzte
Y/3 Privatwaldungen; von diesem letzten Y3 steht
etwa die Hälfte im Eigentum der Hofdomänen-
kammer, die andere größere Hälfte im Eigentum
von Privatpersonen. Die Staatsforsten werden
nicht verpachtet, sondern vom Staat selbst ver-
waltet. Organe sind die Forstdirektion, die Forst-
ämter und die Forstwache; vgl. $ 50,1l,1 und
III, 3. Bezüglich der Bewirtschaftung der Kör-
perschaftswaldungenvgl.827, VIII,2. Auch
die Privatwaldwirtschaft steht unter der
Aufsicht des Staats, durch welche das freie Ver-
fügungsrecht der Waldeigentümer im Interesse
der Erhaltung der Wälder wesentlich eingeschränkt
ist. Die Bestimmungen hierüber sowie eine Reihe
von Strafvorschriften enthält das Forstpolizei-
gesetz vom 19. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 51);
weitere Strafbestimmungen sind in dem Forst-
strafgesetz vom 2. September 1879 (Reg.-Bl. S. 277)
gegeben.
IV. Die Jagd. Grundlage des Jagdrechts ist
das Jagdgesetz vom 27. Oktober 1855 (Reg.-Bl.
S. 223), das wiederholt, zuletzt am 24. Dezember
1906 (Reg.-Bl. 1907 S. 1) geändert worden ist;
vgl. den auf den neuesten Stand gebrachten Ab-
druck des Gesetzes bei Schicker, Polizeistrafrecht,