Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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bildet wird. Derselbe teilt sich in Bezirksver- 
eine, welche für jeden Oberamtsbezirk gebildet 
sind, und 12 Gauverbände, welche mehrere 
durch die geographische Lage und die landwirt- 
schaftlichen Verhältnisse zusammengehörige Be- 
zirksvereine umfassen. Mit der Landwirtschaft 
im Zusammenhang steht die Landgestütskommis- 
sion und die Kommission zur Prüfung der Feld- 
messer. 
III. Das Forstwesen. Etwa 1/3 der württ. 
Waldungen sind Staatswaldungen, 43 sind Ge- 
meinde- und Stiftungswaldungen und das letzte 
Y/3 Privatwaldungen; von diesem letzten Y3 steht 
etwa die Hälfte im Eigentum der Hofdomänen- 
kammer, die andere größere Hälfte im Eigentum 
von Privatpersonen. Die Staatsforsten werden 
nicht verpachtet, sondern vom Staat selbst ver- 
waltet. Organe sind die Forstdirektion, die Forst- 
ämter und die Forstwache; vgl. $ 50,1l,1 und 
III, 3. Bezüglich der Bewirtschaftung der Kör- 
perschaftswaldungenvgl.827, VIII,2. Auch 
die Privatwaldwirtschaft steht unter der 
Aufsicht des Staats, durch welche das freie Ver- 
fügungsrecht der Waldeigentümer im Interesse 
der Erhaltung der Wälder wesentlich eingeschränkt 
ist. Die Bestimmungen hierüber sowie eine Reihe 
von Strafvorschriften enthält das Forstpolizei- 
gesetz vom 19. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 51); 
weitere Strafbestimmungen sind in dem Forst- 
strafgesetz vom 2. September 1879 (Reg.-Bl. S. 277) 
gegeben. 
IV. Die Jagd. Grundlage des Jagdrechts ist 
das Jagdgesetz vom 27. Oktober 1855 (Reg.-Bl. 
S. 223), das wiederholt, zuletzt am 24. Dezember 
1906 (Reg.-Bl. 1907 S. 1) geändert worden ist; 
vgl. den auf den neuesten Stand gebrachten Ab- 
druck des Gesetzes bei Schicker, Polizeistrafrecht,
	        
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