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4. Aufl. Stuttgart 1907. Obwohl in dem Grund-
eigentum an sich die Berechtigung zur Jagd auf
eigenem Grund und Boden liegt, so ist die Aus-
übung derselben durch den Grundeigentümer selbst
oder einen von ihm beauftragten Dritten nur unter
besonderen Voraussetzungen gestattet, von denen
die wichtigste die ist, daß der zusammenhängende
Grundsitz mehr als 50 Morgen, also zwischen 15
und 16 ha umfaßt. Soweit dies nicht der Fall
ist, verpachtet die Gemeinde das Jagdrecht auf
dem ganzen übrigen Gemeindebezirk im Weg des
öffentlichen Aufstreichs. Zur Ausübung der Jagd
bedarf jedermann einer Jagdkarte, welche für
eine Woche 5 Mark, für 2 Wochen 10 Mark, für
mehr als 2 Wochen 20 Mark kostet. Streitig-
keiten über den Ersatz von Wildschaden sind
nach einem vorangegangenen, auf eine gütliche
Vereinbarung hinzielenden Verwaltungsverfahren
vor dem Oberamt den Amtsgerichten überwiesen
(Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 28. Juli 1899, Art. 190 ff.; Reg.-Bl. S. 477).
V. Die Fischerei. Grundlage des Fischerei-
rechts sind die beiden Gesetze vom 27. November
1865 (Reg.-Bl. S. 499) und vom 7. Juni 1885 (Reg.-
Bl. S. 227). Das Fangen von Fischen und Krebsen
ist nur den Eigentümern, Nutznießern und Päch-
tern von Fischwassern und Krebsbächen und den
von diesen ermächtigten Personen gestattet. Frei-
gegeben ist jedoch der Fischfang im Bodensee mit
der Angel über Land. Wer fischt oder krebst, hat
eine von dem Ortsvorsteher auszustellende und,
wenn er nicht Eigentümer, Nutznießer oder Päch-
ter ist, eine von diesen auszustellende und vom
Ortsvorsteher zu beglaubigende Legitimations-
karte (Fischerkarte) mit sich zu führen.
VI. Der Bergbau. Hauptquelle des württ.
Bergrechts ist das dem preußischen Recht nach-