Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

286 
4. Aufl. Stuttgart 1907. Obwohl in dem Grund- 
eigentum an sich die Berechtigung zur Jagd auf 
eigenem Grund und Boden liegt, so ist die Aus- 
übung derselben durch den Grundeigentümer selbst 
oder einen von ihm beauftragten Dritten nur unter 
besonderen Voraussetzungen gestattet, von denen 
die wichtigste die ist, daß der zusammenhängende 
Grundsitz mehr als 50 Morgen, also zwischen 15 
und 16 ha umfaßt. Soweit dies nicht der Fall 
ist, verpachtet die Gemeinde das Jagdrecht auf 
dem ganzen übrigen Gemeindebezirk im Weg des 
öffentlichen Aufstreichs. Zur Ausübung der Jagd 
bedarf jedermann einer Jagdkarte, welche für 
eine Woche 5 Mark, für 2 Wochen 10 Mark, für 
mehr als 2 Wochen 20 Mark kostet. Streitig- 
keiten über den Ersatz von Wildschaden sind 
nach einem vorangegangenen, auf eine gütliche 
Vereinbarung hinzielenden Verwaltungsverfahren 
vor dem Oberamt den Amtsgerichten überwiesen 
(Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
vom 28. Juli 1899, Art. 190 ff.; Reg.-Bl. S. 477). 
V. Die Fischerei. Grundlage des Fischerei- 
rechts sind die beiden Gesetze vom 27. November 
1865 (Reg.-Bl. S. 499) und vom 7. Juni 1885 (Reg.- 
Bl. S. 227). Das Fangen von Fischen und Krebsen 
ist nur den Eigentümern, Nutznießern und Päch- 
tern von Fischwassern und Krebsbächen und den 
von diesen ermächtigten Personen gestattet. Frei- 
gegeben ist jedoch der Fischfang im Bodensee mit 
der Angel über Land. Wer fischt oder krebst, hat 
eine von dem Ortsvorsteher auszustellende und, 
wenn er nicht Eigentümer, Nutznießer oder Päch- 
ter ist, eine von diesen auszustellende und vom 
Ortsvorsteher zu beglaubigende Legitimations- 
karte (Fischerkarte) mit sich zu führen. 
VI. Der Bergbau. Hauptquelle des württ. 
Bergrechts ist das dem preußischen Recht nach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.