Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gebildete Gesetz vom 7. Oktober 1874 mit der Ände- 
rung durch das Gesetz vom 17. Februar 1906 (Reg.- 
Bl. 8.10). Die Fürsorge für den Bergbau und nament- 
lich die Bergbaupolizei wird von dem Oberbergamt 
geleitet, dem das Bergamt untergeben ist. Das 
Schürfen, d. h. das Suchen nach einem Mineral 
steht im allgemeinen jedermann frei; das Gesetz 
von 1906 hat aber das Schürfen nach Steinsalz 
nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte 
vorkommenden Salzen sowie nach Solquellen aus- 
schließlich dem Staat vorbehalten. 
$ 44. Gewerbe und Handel. 
Literatur: Arbeiterschutz und Gewerbeinspek- 
tion, herausgegeben von der württ. Zentralstelle für Gewerbe 
und Handel, Stuttgart 1906; Bechtle, O., Die Gewerbe- 
förderung im Königreich Württ., Stuttgart 1906; Brenner, Die 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit den gesamten 
Ausführungsbestimmungen für das Reich und für Württ., 
Stuttgart 1907; Schäffer, Die württ. Gewerbeinspektion, 
ihre Entwicklung und ihreAufgaben, Stuttgart 1906; Schicker, 
Gewerbeordnung mit den Ausführungsbestimmungen des 
Reichs und Württ., 4. Aufl.,-2 Bd., Stuttgart 1901. 
I. Das Gewerberecht ist im wesentlichen 
reichsrechtlich geregelt; die württ. Ausführungs- 
vorschriften zu den Reichsgesetzen können nur 
im Zusammenhang mit diesen dargestellt werden. 
Hervorzuheben ist, daß besondere Vorschriften 
erlassen sind über den Geschäftsbetrieb der 
Pfandverleiher, der Rechtsagenten, der 
Trödler und Kleinhändler mit Garnab- 
fällen u. dergl., der Gesindevermieter, über 
den Handelmitländlichen Grundstücken 
und den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen 
Vermittlungsagenten für Verträge über 
ländliche Grundstücke sowie der gewerbs- 
mäßigen Pferde- und Viehhändler, über die Prü- 
fung und Bestallung der öffentlichen Feld-
	        
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