Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Kirchenhoheit oder jus circa sacra, wäh- 
rend die der Kirche selbst zustehenden Befugnisse 
als Kirchengewalt oder jus in sacra be- 
zeichnet werden. Vermöge seines Aufsichtsrechts 
steht dem Staat die Befugnis zu, sich darüber zu 
vergewissern, ob die Kirchen sich innerhalb der 
Grenzen ihrer Aufgaben halten. Dieses Prüfungs- 
recht des Staates bezeichnet man mit Plazet; 
dasselbe steht dem König zu; doch kann das 
Plazet, wenn eine kirchliche Vorschrift mit der 
Staatsverfassung oder einem Staatsgesetz in 
Widerspruch steht, nur in der Form eines Staats- 
verfassungsgesetzes bzw. eines einfachen Gesetzes 
gegeben werden. Kirchliche Anordnungen, die mit 
der Staatsgesetzgebung in Widerspruch stehen, 
sind nichtig. 
II. Die evangelisch-lutherische Landeskirche. 
Ihr gegenüber hat der König, wenn er selbst der 
evangelischen Konfession angehört, eine doppelte 
Stellung. Als Landesbischof ist er Oberhaupt 
derselben, also Träger der Kirchengewalt; als 
Staatsoberhaupt hat er das Aufsichtsrecht über 
dieselbe. Da die Entschließungen des Königs als 
Landesbischof durch den Minister des Kirchen- 
und Schulwesens an die Organe der kirchlichen 
Verwaltung vermittelt werden, derselbe Minister 
aber auch die staatshoheitlichen Rechte des Königs 
gegenüber der Kirche geltend zu machen hat, so 
hat das staatliche Oberaufsichtsrecht für die evan- 
gelische Kirche solange keine praktische Bedeu- 
tung, als der König und der Minister der evan- 
gelischen Kirche angehören. Wenn der König der 
katholischen Konfession angehört, so kann er nicht 
Landesbischof sein. Für diesen Fall ist durch das 
Staatsgesetz vom 28. März 1898 (Reg.-Bl. S. 75) in 
Verbindung mit dem Kirchengesetz vom selben 
Tage eine besondere Evangelische Kirchen-
	        
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