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regierung eingesetzt worden, welche die landes-
herrliche Kirchengewalt ausübt. Sie besteht aus
2 evangelischen ordentlichen Mitgliedern des Ge-
heimen Rats (in erster Linie sind Staatsminister
zu nehmen), dem Präsidenten des evangelischen
Konsistoriums, dem Präsidenten der evangelischen
Landessynode und einem Generalsuperintendenten.
Die in Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts
ergehenden Entschließungen des Königs auf die
Anträge der evangelischen Kirchenregierung hat
das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
an diese zu vermitteln.
Nach 8 75 der V.U. wird das Kirchenregiment
der evangelischen Kirche durch das Kgl. Kon-
sistorium und den Synodus verwaltet; letz-
terer besteht aus dem Konsistorium und den
6 Generalsuperintendenten. Die Verwaltung er-
folgt nach den innerhalb der Grenzen der Landes-
verfassung zu erlassenden Kirchengesetzen. Dem-
gemäß ist auch durch den König als Landesbischof
unter Mitwirkung des Synodus die gegenwärtige
Verfassung der evangelischen Landeskirche all-
mählich ausgebildet worden ; eine Mitwirkung der
Staatsgesetzgebung fand dabei nur insoweit statt,
als die Mittel des Staats zur Deckung des Mehr-
aufwands für kirchliche Bedürfnisse in Anspruch
zu nehmen waren. Unter dem Konsistorium als
Oberkirchenbehörde (über seine Aufgaben als
Oberschulbehörde vgl. $ 46, V) stehen die 6 Gene-
ralate (Generalsuperintendenten) mit
49 Dekanaten; letzteren sind die einzelnen Kir-
chengemeinden, die zunächst durch die Orts-
geistlichen verwaltet werden, unterstellt. Die
Landessynode, deren Hauptaufgabe die Mit-
wirkung an der kirchlichen Gesetzgebung ist, ist
die Vertretung der Gesamtheit der evangelischen
Kirchengemeinden. In jeder evangelischen Kir-