Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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chengemeinde besteht als staatsgesetzliches Organ 
für ihre Vertretung nach außen und für die Ver- 
waltung ihrer Vermögensangelegenheiten der 
Kirchengemeinderat. Die evangelische Kir- 
chengemeinde selbst wird durch alle Mitglieder 
der evangelischen Landeskirche ohne Rücksicht 
auf die Staatsangehörigkeit gebildet, welche in 
dem Kirchspiel (Parochie) ihren Wohnsitz 
haben. Das evangelische (staatliche) Kirchen- 
gemeindegesetz hat eine Reihe von Rechtsverhält- 
nissen der Kirchengemeinden geregelt, obwohl die- 
selben ihrer inneren Natur nach Gegenstand der 
kirchlichen Gesetzgebung sind; es ist dies ge- 
schehen unter dem Gesichtspunkt einer Bedingung 
für die Anerkennung der Kirchengemeinde als 
einer selbständigen Rechtspersönlichkeit seitens 
der staatlichen Gesetzgebung und vom Gesichts- 
punkt des öffentlichen Interesses der Gesamtheit 
an der Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens. 
Das Organ der Kirchengemeinde istder Kirchen- 
gemeinderat, der zweierlei Aufgaben hat, ein- 
mal die ihm nach dem evangelischen Kirchen- 
gemeindegesetz zugeteilten weltlichen Aufgaben 
der Vertretung der evangelischen Kirchengemeinde 
und der Verwaltung ihres Vermögens, sodann die 
ihm nach den Kirchengesetzen zugeteilte Be- 
sorgung innerkirchlicher Angelegenheiten (För- 
derung christlicher Gemeindetätigkeit usw.). Die 
Vermögensverwaltung steht unter kirchlicher und 
staatlicher Aufsicht. Kirchensteuern können auf 
die Kirchengemeindegenossen nur mit staatlicher 
Genehmigung umgelegt werden. Die zu einer 
Diözese vereinigten Kirchengemeinden werden von 
der Diözesansynode vertreten, deren Leitung 
dem Dekan zusteht; ihr Wirkungskreis ist ein 
rein innerkirchlicher. Das Disziplinarstraf- 
verfahren gegen evangelische Geistliche ist
	        
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