Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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durch das staatliche Gesetz vom 18. Juli 1895 
(Reg.-Bl. S. 233) in Verbindung mit den bezüg- 
lichen Kirchengesetzen ausschließlich kirchlichen 
Behörden zugewiesen; namentlich kann die Amts- 
enthebung und Entlassung nur von dem kirch- 
lichen Disziplinargericht im förmlichen Diszi- 
plinarverfahren verfügt werden. Der Ausbildung 
der Geistlichen dienen die schon seit der Reforma- 
tion bestehenden evangelisch-theologischen 
Seminare, nämlich die 4 sogenannten niederen 
Seminare in Blaubeuren, Urach, Maulbronn und 
Schöntal, welche zur Vorbereitung der dem evan- 
gelisch-geistlichen Stande gewidmeten Jünglinge 
vom 14. bis zum 18. Lebensjahr auf das Univer- 
sitätsstudium bestimmt sind, sowie das evan- 
gelisch-theologische Seminar zu Tübingen für das 
Studium der evangelischen Theologie. In sämt- 
lichen Seminaren werden die Zöglinge auf Staats- 
kosten verpflegt und unterrichtet. Einer dem Be- 
dürfnis des Lehrdiensts entsprechenden Zahl von 
5—7 Zöglingen wird gestattet, sich in der Anstalt 
auf ein höheres humanistisches oder realistisches 
Lehramt vorzubereiten. Durch die Aufnahme in 
ein Seminar entsteht die Verpflichtung für den 
Aufgenommenen, sich dem geistlichen Stande zu 
widmen, sich zum Dienst der württ. Kirche oder 
Schule ordnungsmäßig verwenden zu lassen und 
ohne kgl. Erlaubnis nicht in fremde Dienste zu 
treten. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung 
verbindet zum Ersatz der aufgewendeten Kosten. 
II. Die katholische Kirche. Das Bistum 
(Diözese) Rottenburg, das sich räumlich mit dem 
Staat Württ. deckt, ist ein Teil der durch die 
Zirkumskriptionsbulle Provida solersque vom 
16. August 1821 errichteten oberrheinischen Kir- 
chenprovinz. Nach & 78 der V.U. steht die Lei- 
tung der inneren Angelegenheiten der katholischen
	        
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