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Kirche dem Landesbischof nebst dem Dom-
kapitel zu, welche diejenigen Rechte ausüben,
die nach den Grundsätzen des katholischen Kir-
chenrechts mit ihren Würden wesentlich ver-
bunden sind. Das Domkapitel besteht aus einem
Dekan und 6 Kapitularen; es bildet zusammen
mit dem Landesbischof das Bischöfliche Or-
dinariat. Der Bischof wird von dem Domkapitel
aus dem Diözesanklerus gewählt; er muß Deut-
scher von Geburt und württ. Staatsangehöriger
sein. Der zu Wählende darf keine dem Landes-
herrn minder angenehme Person sein, weshalb
die Regierung in der ihr vorzulegenden Kan-
didatenliste die entsprechenden Namen streichen
darf. Der gewählte Bischof hat vor der Kon-
sekration den Eid der Treue und des Gehorsams
in die Hände des Landesherrn abzulegen. Das
staatliche Aufsichtsrecht übt der König durch den
Katholischen Kirchenrat, der nur aus ka-
tholischen Mitgliedern besteht. Er steht nicht un-
mittelbar unter dem König, sondern ist wie eine
gewöhnliche Mittelstelle dem bezüglich der Hand-
habung der staatlichen Hoheitsrechte verfassungs-
mäßig verantwortlichen Minister des Kirchen- und
Schulwesens untergeordnet. Über die Funktion
des katholischen Kirchenrats als Oberschulbehörde
vgl. 8 46,V. Die Ausübung des staatlichen Auf-
sichtsrechts ist durch das Gesetz vom 30. Januar
1862 folgendermaßen geregelt. Die von dem Erz-
bischof, dem Bischof und den übrigen kirchlichen
Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen
und Kreisschreiben an die Geistlichkeit und
Diözesanen (Gemeinden der Diözese), wodurch die-
selben zu etwas verbunden werden sollen, was
nicht ganz in dem eigentümlichen Wirkungskreis
der Kirche liegt, sowie auch sonstige Erlasse,
welche in staatliche oder bürgerliche Verhältnisse