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eingreifen (sog. gemischte Gegenstände), unter-
liegen der Genehmigung des Staates. Solche all-
gemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche
Erlasse dagegen, welche rein geistliche Gegen-
stände betreffen, sind der Staatsbehörde gleich-
zeitig mit der Verkündigung zur Einsicht mitzu-
teilen. Denselben Bestimmungen unterliegen die
auf Diözesan- und Provinzialsynoden gefaßten
Beschlüsse ; ebenso die päpstlichen Bullen, Breven
und sonstigen Erlasse, welche immer nur von dem
Bischof verkündet und angewendet werden dürfen.
Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist
bedingt durch die württ. Staatsangehörigkeit und
eine vom Staat als entsprechend anerkannte
wissenschaftliche Vorbildung (Universitätsbildung
und Erstehung der Fakultätsprüfung); auch kann
die Regierung die ihr in bürgerlicher oder poli-
tischer Beziehung mißfälligen Kandidaten unter
Anführung von Tatsachen ausschließen. Für die
Ausbildungder Geistlichen sind auf Staats-
kosten 2 niedere Konvikte (in Ehingen und
Rottweil in Verbindung mit den dortigen Staats-
gymnasien) und ein höheres Konvikt (in Tübingen
in Zusammenhang mit der katholisch-theologischen
Fakultät) eingerichtet; die Leitung der religiösen
Erziehung steht dem Bischof unter Oberaufsicht
des Staates zu; im übrigen gebührt die Leitung
dem Staat, der seine Rechte durch den katholischen
Kirchenrat ausübt. Die Professoren an der katho-
lisch-theologischen Fakultät haben dieselbe recht-
liche Stellung wie die übrigen Universitätsprofes-
soren. Das in Rottenburg bestehende Priester-
seminar, das zum Empfang der Priesterweihe
vorbereitet, ist eine kirchliche Einrichtung. Die
Disziplinargewalt gegen Geistliche ist
innerhalb der durch das Staatsgesetz von 1862
gezogenen Schranken dem Bischof überlassen. Die