Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Leitung des katholischen Religions- 
unterrichts in den Volksschulen sowie in den 
sonstigen öffentlichen und in den Privatunter- 
richtsanstalten steht dem Bischof zu, doch hat 
der Staat das Oberaufsichtsrecht über alle Schulen. 
Die Einführung geistlicher Orden und 
Kongregationenunddie Gründung neuer 
Niederlassungen für bereits zugelassene steht 
dem Bischof nur mit ausdrücklicher und jederzeit 
widerruflicher Genehmigung der Regierung zu. 
Im Fall des Mißbrauchs der geistlichen 
Amtsgewalt kann der Staat einschreiten; doch 
hat er, abgesehen von der gerichtlichen Verfolgung 
strafbarer Amtsvergehen und der Verweigerung 
der staatlichen Beihilfe zur Ausführung kirch- 
licher Verfügungen nur die Temporaliensperre 
(Sperre des Gehalts der Geistlichen) als Zwangs- 
mittel zur Verfügung. Den evangelischen Kirchen- 
gemeindenentsprechendiekatholischen Pfarr- 
gemeinden. Das Organ derselben heißt Kir- 
chenstiftungsrat; er hat bezüglich der Ver- 
waltung des örtlichen Kirchenvermögens und 
Erhebung einer Kirchensteuer eine ähnliche Stel- 
lung wie der evangelische Kirchengemeinderat. 
Für das Bistum Rottenburg, einschließlich des 
Priesterseminars, hat der Staat neben Gebäuden 
und Gütern eine feste jährliche Geldrente, die 
sog. Bistumsdotation ausgesetzt. Außerdem 
besteht ein aus den Einkünften der erledigten 
Kirchenstellen gebildeter sog. Interkalar- 
fonds zur Bestreitung gewisser kirchlicher Be- 
dürfnisse. Die Kosten der Konvikte und in der 
Hauptsache auch die Besoldungen der katholischen 
Kirchenstellen werden vom Staat getragen. 
IV. Die israelitische Kirche. Bezüglich dieser 
hat sich der Staat nicht auf die Geltendmachung 
eines Oberaufsichtsrechts beschränkt, sondern hat
	        
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