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ihre Organisation in verschiedenen Staatsgesetzen
geregelt. Die israelitischen Kirchengemeinden sind
13 Rabbinatsbezirken zugeteilt. Die Aufsicht und
Leitung des Kirchenwesens steht der von der
Regierung bestellten Israelitischen Ober-
kirchenbehörde zu, welche aus 1 Regierungs-
vertreter, 1 israelitischen Theologen und min-
destens 3 israelitischen Beisitzern besteht. Die-
selbe kann unter gewissen Voraussetzungen eine
Landesumlage anordnen.
$ 46. Die Volksschulen.
Die Grundlage des württ. Volksschulwesens bildet das
Volksschulgesetz vom 29. September 1836, das aber durch
eine Reihe von Gesetzen abgeändert worden ist. Eine wei-
tere Abänderung ist in Ausarbeitung. Die politischen Be-
strebungen gehen vor allem auf Einführung der fachmännischen
Schulaufsicht an Stelle der kirchlichen. Die Kämpfe um die
Reform des Volksschulwesens waren es vorzugsweise, welche
zu der Verfassungsrevision von 1906 geführt haben ($ 1, III
und $ 14, IV), da die 1. Kammer sich der Einführung der
fachmännischen Schulaufsicht widersetzt hat.
Neuere Literatur: Gugel, Württ. Volksschullehrer-
gesetz sowie Gesetz betr. die Einkommensverhältnisse der
Volksschullehrer, die Trennung des Meßnerdienstes vom
Schulamt und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an
Volksschulen, nebst Gesetz betr. die höheren Mädchenschulen
vom 8 August 1907 mit den dazu gehörigen Bestimmungen
des Beamtengesetzes und den Unfallfürsorgegesetzen, Stutt-
gart 1907; Haller, Wilhelm, Handbuch für den praktischen
Schuldienst in der evangelischen Volksschule Württ; 2 Aufl.,
Stuttgart 1906; Hepp, Das sog. Schulpatronat in Württ.,
Rottenburg 1907; Schmid, @.. Württ. Gesetz betr. die
Gewerbe- und Handelsschulen. Stuttgart 1907; Schneider-
hahn, Vademecum der württ. Volksschulgesetzgebung,
Stuttgart 1904.
I. Die rechtliche Natur der Volksschulen.
Die Volksschulen sind insofern Staatsanstal-
ten, als ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich
durch Staatsgesetze geregelt sind, die Lehrer von