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der Staatsbehörde angestellt und entlassen werden
und die Aufsicht über sämtliche Volksschulen
vom Staat ausgeübt wird; sie sind dagegen Ge-
meindeanstalten, sofern ihre Unterhaltung,
abgesehen von den sehr erheblichen Staatsbeiträgen
für Schulzwecke, auf Gemeindekosten erfolgt, auch
die örtliche Verwaltung der Schulanstalten, so-
weit es sich nicht um technische Fragen handelt,
der Gemeindebehörde zusteht. Außerdem aber hat
die württ. Volksschule einen konfessionellen
Charakter, da jede Volksschule für die eine
oder die andere Konfession bestimmt ist, die
Lehrer nur der betreffenden Konfession angehören
können und der Religionsunterricht nur in der-
jenigen Konfession erteilt wird, welcher die Schule
angehört, da endlich die staatliche Aufsicht selbst
durch Organe der Kirchenverwaltung ausgeübt
wird, wogen allerdings die Zulassung von Schülern
in solchen Schulen nicht von der Zugehörigkeit
zu der Konfession der Schule abhängt.
II. Die Einrichtung und Unterhaltung der
Volksschulen. Jede Gemeinde muß eine und im
Bedürfnisfall mehrere Volksschulen einrichten und
unterhalten. Im Fall der Verschiedenheit der Kon-
fession der Ortseinwohner ist die Konfession der
Mehrheit der bei einer Schule beteiligten Familien
entscheidend. Die Angehörigen der in der Minder-
heit befindlichen Konfession können jedoch, wenn
sie wenigstens 60 ansässige Familien haben und
die Mehrzahl der beteiligten Familienväter es
verlangt, die Errichtung und Unterhaltung einer
eigenen Volksschule ihrer Konfession auf Kosten
der Gemeinde verlangen. Wo eine besondere Kon-
fessionsschule der Minderheit hiernach nicht be-
steht, haben die Eltern die Wahl, ob sie die
Kinder in die Volksschule ihres Wohnorts oder in
eine benachbarte, nicht über 1 Stunde entfernte