Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der Staatsbehörde angestellt und entlassen werden 
und die Aufsicht über sämtliche Volksschulen 
vom Staat ausgeübt wird; sie sind dagegen Ge- 
meindeanstalten, sofern ihre Unterhaltung, 
abgesehen von den sehr erheblichen Staatsbeiträgen 
für Schulzwecke, auf Gemeindekosten erfolgt, auch 
die örtliche Verwaltung der Schulanstalten, so- 
weit es sich nicht um technische Fragen handelt, 
der Gemeindebehörde zusteht. Außerdem aber hat 
die württ. Volksschule einen konfessionellen 
Charakter, da jede Volksschule für die eine 
oder die andere Konfession bestimmt ist, die 
Lehrer nur der betreffenden Konfession angehören 
können und der Religionsunterricht nur in der- 
jenigen Konfession erteilt wird, welcher die Schule 
angehört, da endlich die staatliche Aufsicht selbst 
durch Organe der Kirchenverwaltung ausgeübt 
wird, wogen allerdings die Zulassung von Schülern 
in solchen Schulen nicht von der Zugehörigkeit 
zu der Konfession der Schule abhängt. 
II. Die Einrichtung und Unterhaltung der 
Volksschulen. Jede Gemeinde muß eine und im 
Bedürfnisfall mehrere Volksschulen einrichten und 
unterhalten. Im Fall der Verschiedenheit der Kon- 
fession der Ortseinwohner ist die Konfession der 
Mehrheit der bei einer Schule beteiligten Familien 
entscheidend. Die Angehörigen der in der Minder- 
heit befindlichen Konfession können jedoch, wenn 
sie wenigstens 60 ansässige Familien haben und 
die Mehrzahl der beteiligten Familienväter es 
verlangt, die Errichtung und Unterhaltung einer 
eigenen Volksschule ihrer Konfession auf Kosten 
der Gemeinde verlangen. Wo eine besondere Kon- 
fessionsschule der Minderheit hiernach nicht be- 
steht, haben die Eltern die Wahl, ob sie die 
Kinder in die Volksschule ihres Wohnorts oder in 
eine benachbarte, nicht über 1 Stunde entfernte
	        
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