Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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und die Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen an 
Volksschulen vom 8. August 1907 (Reg.-Bl. S. 338). 
Demnach werden die Lehrer entweder auf Lebens- 
zeit (ständige Lehrer) oder auf jederzeitigen 
Widerruf (unständige Lehrer) angestellt. Die 
Anstellung und Entlassung steht nicht den Ge- 
meinden, sondern der Oberschulbehörde zu. So- 
weit ausnahmsweise Standesherren, Ritterguts- 
besitzer oder andere Personen, insbesondere Ge- 
meinden ein (privatrechtliches) Ernennungsrecht 
für ständige Lehrstellen haben (Schulpatro- 
nat), steht der Oberschulbehörde das Recht der 
Bestätigung und der Entlassung zu. Die Gehalts- 
verhältnisse, die zeitliche und bleibende Ver- 
setzung in den Ruhestand, die Pensions- und 
Hinterbliebenenansprüche sowie das Disziplinar- 
verfahren sind eingehend geregelt. Für die Aus- 
bildung der Lehrer und Lehrerinnen bestehen Prä- 
parandenanstalten und Schullehrerseminarien; es 
sind 2 Dienstprüfungen abzulegen. Zur Fort- 
bildung der Lehrer dienen außerordentliche Lehr- 
kurse, Schullehrerkonferenzen und Bezirksschul- 
versammlungen. 
IV. Der Schulzwang. Der Pflicht zum Be- 
such der Volksschule unterliegen die Kinder aller 
Staatsangehörigen, auch die der Angehörigen aus- 
wärtiger Staaten, wenn Gegenseitigkeit bezüglich 
des Schulzwangs vereinbart ist, soweit dieselben 
nicht eine höhere öffentliche Schule besuchen oder 
einen den Unterricht der Volksschule vertretenden 
oder einen höheren Privatunterricht erhalten. Die 
Schulpflicht beginnt im 7. und endigt im 14. Le- 
bensjahr, doch können gehörig entwickelte Kinder 
schon im 6. Jahr zur Schule geschickt werden. 
Bei ungenügenden Kenntnissen und Fertigkeiten 
kann die Schulpflicht um 1—2 Jahre verlängert 
werden. Die aus der Volksschule Entlassenen sind
	        
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