Metadata: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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noch 2 Jahre lang zum Besuch der allgemeinen 
Fortbildungsschule verpflichtet; vgl. das 
Gesetz vom 22. März 1895 (Reg.-Bl. S. 77) betr. 
die allgemeine Fortbildungsschule usw. Eine 
solche ist, und zwar regelmäßig mit werktäg- 
lichem Unterricht, in allen Schulgemeinden für 
die männliche Jugend einzurichten und kann auch 
für die weibliche Jugend durch Beschluß der 
bürgerlichen Kollegien im Benehmen mit der Orts- 
schulbehörde eingerichtet werden. Die Verpflich- 
tung zum Besuch der allgemeinen Fortbildungs- 
schule besteht aber nur für diejenigen von der 
Schule Entlassenen, welche nicht eine höhere Lehr- 
anstalt oder eine Gewerbe- und Handelsschule be- 
suchen oder einen anderen nach dem Ermessen der 
Ortsschulbehörde genügenden Unterricht erhalten. 
Sind einzelne Gemeinden ausnahmsweise von der 
Errichtung dieser Fortbildungsschule für die 
männliche Jugend befreit oder ist eine solche 
Schule für die weibliche Jugend nicht errichtet, 
so tritt insoweit die Pflicht zum 3jährigen 
Besuch der Sonntagsschule ein. 
V. Die Schulaufsicht. Für Schulen, die min- 
destens 5 Klassen haben, wird zur Erhaltung 
der inneren und äußeren Schulordnung aus der 
Mitte der ständigen Lehrer in widerruflicher 
Weise von der Oberschulbehörde ein Oberlehrer 
bestimmt; an Schulen mit weniger als 5 Klassen 
wird einer der Lehrer als Aufsichtslehrer be- 
stellt, allein nur für die Überwachung der äußeren 
Schulordnung. Die eigentliche Ortsschulaufsicht 
hat der von der Ortsschulbehörde bestimmte 
Pfarrer derjenigen Konfession, welcher der Schul- 
lehrer angehört. Dem Geistlichen als Orts- 
schulinspektorstehtdieOrtsschulbehörde 
zur Seite; vgl. $ 27, XII, 3. Bezirksschul- 
aufseher ist der von der Oberschulbehörde be-
	        
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