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noch 2 Jahre lang zum Besuch der allgemeinen
Fortbildungsschule verpflichtet; vgl. das
Gesetz vom 22. März 1895 (Reg.-Bl. S. 77) betr.
die allgemeine Fortbildungsschule usw. Eine
solche ist, und zwar regelmäßig mit werktäg-
lichem Unterricht, in allen Schulgemeinden für
die männliche Jugend einzurichten und kann auch
für die weibliche Jugend durch Beschluß der
bürgerlichen Kollegien im Benehmen mit der Orts-
schulbehörde eingerichtet werden. Die Verpflich-
tung zum Besuch der allgemeinen Fortbildungs-
schule besteht aber nur für diejenigen von der
Schule Entlassenen, welche nicht eine höhere Lehr-
anstalt oder eine Gewerbe- und Handelsschule be-
suchen oder einen anderen nach dem Ermessen der
Ortsschulbehörde genügenden Unterricht erhalten.
Sind einzelne Gemeinden ausnahmsweise von der
Errichtung dieser Fortbildungsschule für die
männliche Jugend befreit oder ist eine solche
Schule für die weibliche Jugend nicht errichtet,
so tritt insoweit die Pflicht zum 3jährigen
Besuch der Sonntagsschule ein.
V. Die Schulaufsicht. Für Schulen, die min-
destens 5 Klassen haben, wird zur Erhaltung
der inneren und äußeren Schulordnung aus der
Mitte der ständigen Lehrer in widerruflicher
Weise von der Oberschulbehörde ein Oberlehrer
bestimmt; an Schulen mit weniger als 5 Klassen
wird einer der Lehrer als Aufsichtslehrer be-
stellt, allein nur für die Überwachung der äußeren
Schulordnung. Die eigentliche Ortsschulaufsicht
hat der von der Ortsschulbehörde bestimmte
Pfarrer derjenigen Konfession, welcher der Schul-
lehrer angehört. Dem Geistlichen als Orts-
schulinspektorstehtdieOrtsschulbehörde
zur Seite; vgl. $ 27, XII, 3. Bezirksschul-
aufseher ist der von der Oberschulbehörde be-