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richtsstunden einen nach den örtlichen Verhält-
nissen verschiedenen Unterricht geben, die
Winterabendschulen, welche der Fort-
bildung der aus der Volksschule Entlassenen
dienen und eingerichtet werden können, wenn der
Fortbildungsunterricht im Sommer ganz wegfällt,
sowie die Haushaltungsschulen. Weiterhin
die unter der Kommission für die Erziehungs-
häuser stehenden 3 Staatswaisenhäuser in
Stuttgart, Markgröningen und Ochsenhausen, die
Taubstummen- und Blindenanstalt zu
Gmünd sowie die mit den Schullehrerseminarien
verbundenen Taubstummenschulen zu Bön-
nigheim, Nürtingen und Nagold. Endlich sind zu
erwähnen die Gewerbe- und Handels-
schulen; dieselben beruhen auf dem Gesetz vom
22. Juli 1906 (Reg.-Bl. S. 499), welches am 1. April
1909 ganz in Kraft treten wird. Danach ist jede
Gemeinde, in der während 3 aufeinanderfolgender
Jahre in gewerblichen und kaufmännischen Be-
trieben durchschnittlich mindestens 40 schulpflich-
tige männliche Arbeiter unter 18 Jahren beschäf-
tigt sind, verpflichtet, zu deren beruflicher Weiter-
bildung eine gewerbliche Fortbildungsschule (Ge-
werbe- und Handelsschule) zu errichten. Besondere
Handelsschulen werden, soweit die Schülerzahl
es zuläßt, durch Beschluß der Gemeindekollegien
mit Genehmigung der Oberschulbehörde neben den
Gewerbeschulen errichtet. Zum Besuch der Ge-
werbe- und Handelsschule sind alle in gewerb-
lichen und kaufmännischen Betrieben beschäftigten
männlichen Arbeiter unter 18 Jahren, 3 Jahre lang
verpflichtet, sofern sie nicht eine Innungs- oder
andere gewerbliche Fortbildungs- oder Fachschule
mit genügendem Unterricht besuchen. Für die
in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben
beschäftigte weibliche Jugend können eigene
Bazille, Württemberg. 20