Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Fortbildungsschulen errichtet oder besondere Be- 
stimmungen für den Besuch der männlichen 
Schulen gegeben werden. Der Unterricht ist Werk- 
tars in den Tagesstunden zu geben. Die Gewerbe- 
unternehmer sind verpflichtet, ihre schulpflich- 
tiren Arbeiter und Arbeiterinnen beim Schulvor- 
stand 4 Tage nach ihrem Eintritt bzw. Austritt 
an- bzw. abzumelden sowie denselben die nötige 
freie Zeit zu gewähren und sie zu pünktlichem 
und regelmäßigem Schulbesuch anzuhalten. Die 
örtliche Aufsicht über die Gewerbeschule wird von 
einem (Grewerbeschulrat. diejenige über die Han- 
delsschule von einem Handelsschulrat geführt. 
Oberschulbehörde für das gesamte gewerbliche 
Fortbildungsschulwesen ist in Unterordnung unter 
das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens 
derGewerbeoberschulrat. Zur Beratung des- 
selben in Fragen von allgemeiner Bedeutung ist 
ein Beirat für das gewerbliche Fortbil- 
dungsschulwesen gebildet, dessen Mitglieder 
aus den bei der gewerblichen Fortbildungsschule 
beteiligten Kreisen, insbesondere aus Vertretern 
der Gemeinden, dem Stand der Gewerbe- und Han- 
delslehrer sowie Angehörigen gewerblicher und 
kaufmännischer Berufe zu entnehmen sind. - 
& 47. Die übrigen Schulen und die sonstigen 
Bildungsanstalten. 
I. Die höheren Lehranstalten für die männ- 
liche Jugend führen in Württ. den gemeinsamen 
Namen „Gelehrten- und Realschulen“. Ein 
Schulzwang findet bei denselben nicht statt. Die 
meisten dieser Schulen sind ausschließlich Staats- 
anstalten; ein Teil derselben beruht auf älteren 
Schulstiftungen oder wird ohne gesetzlichen 
Zwang von den Gemeinden, mit Beihilfe von
	        
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