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Fortbildungsschulen errichtet oder besondere Be-
stimmungen für den Besuch der männlichen
Schulen gegeben werden. Der Unterricht ist Werk-
tars in den Tagesstunden zu geben. Die Gewerbe-
unternehmer sind verpflichtet, ihre schulpflich-
tiren Arbeiter und Arbeiterinnen beim Schulvor-
stand 4 Tage nach ihrem Eintritt bzw. Austritt
an- bzw. abzumelden sowie denselben die nötige
freie Zeit zu gewähren und sie zu pünktlichem
und regelmäßigem Schulbesuch anzuhalten. Die
örtliche Aufsicht über die Gewerbeschule wird von
einem (Grewerbeschulrat. diejenige über die Han-
delsschule von einem Handelsschulrat geführt.
Oberschulbehörde für das gesamte gewerbliche
Fortbildungsschulwesen ist in Unterordnung unter
das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
derGewerbeoberschulrat. Zur Beratung des-
selben in Fragen von allgemeiner Bedeutung ist
ein Beirat für das gewerbliche Fortbil-
dungsschulwesen gebildet, dessen Mitglieder
aus den bei der gewerblichen Fortbildungsschule
beteiligten Kreisen, insbesondere aus Vertretern
der Gemeinden, dem Stand der Gewerbe- und Han-
delslehrer sowie Angehörigen gewerblicher und
kaufmännischer Berufe zu entnehmen sind. -
& 47. Die übrigen Schulen und die sonstigen
Bildungsanstalten.
I. Die höheren Lehranstalten für die männ-
liche Jugend führen in Württ. den gemeinsamen
Namen „Gelehrten- und Realschulen“. Ein
Schulzwang findet bei denselben nicht statt. Die
meisten dieser Schulen sind ausschließlich Staats-
anstalten; ein Teil derselben beruht auf älteren
Schulstiftungen oder wird ohne gesetzlichen
Zwang von den Gemeinden, mit Beihilfe von