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Staatsbeiträgen unterhalten. Die Lehrer werden
vom Staat ernannt. Die Aufsicht über die Ge-
lehrten und Realschulen führt eine beim Ministe-
rium des Kirchen- und Schulwesens gebildete
Abteilung mit dem Namen „Ministerial-
abteilung für diehöheren Schulen“. Der-
selben sind untergeordnet die evangelisch-theo-
logischen Seminare (s. 845, 1I), die Gymnasien
für Jünglinge vom 8. bis 18. Jahre, die Progym-
nasien (Lyzeen) für den Unterricht der Schüler
bis zum 16. Jahre, aber nicht bis zur Universität,
die Lateinschulen für den Unterricht bis zum
14. Jahr, die Realgymnasien, Realprogym-
nasien (Reallyzeen) und Reallateinschulen,
die Realschulen, welche sich in die Oberreal-
schulen mit 9 Klassen und die sonstigen Real-
schulen teilen, die zwischen Real- und Volksschule
stehende Bürgerschule zu Stuttgart, die Ele-
mentarschulen, welche Schülern von 6 bis
8 Jahren den Vorbereitungsunterricht für die
humanistischen und realistischen Lehranstalten
geben, endlich die Turnlehrerbildungs-
anstalt. Die Reifeprüfung findet bei den
Gymnasien, den Realgymnasien und den Oberreal-
schulen statt. Das einjährig-freiwillige
Zeugnis erteilen die niederen evangelisch-theo-
logischen Seminare, die Gymnasien, Prosym-
nasien, Realgymnasien, Realprogymnasien, die
Oberrealschulen und eine Anzahl Realschulen. Bei
einem Teil der Lateinschulen, Reallateinschulen
und niederen Realschulen wird die unmittelbare
Aufsicht von der „örtlichen Studienkon-
mission“ geführt; vgl. 827, XII, 3.
I. Die höheren Mädchenschulen. Die Ein-
richtung derselben ist ganz den Gemeinden und
Privaten überlassen. Einige Bestimmungen gibt
jedoch das Gesetz betr. die höheren Mädchen-
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