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dürfnisses vorgenommen werden und daß das
württ. Armeekorps vor allem auch in den höheren
Kommandostellen in der Hauptsache von württ.
Offizieren geführt wird. Veranlaßt war diese
Resolution durch eine kgl. Kabinettsorder vom
l. Dezember 1893, nach welcher den Neuernennun-
gen und Beförderungen im Offizierkorps eine
Rangliste zugrunde zu legen ist, in welcher das
württ. Armeekorps mit der preußischen Armee
nach einem gemeinsam festgestellten Dienstalters-
verhältnis vereinigt erscheint. Die Kammer der
Abgeordneten hat in der genannten Resolution
diese Kabinettsorder staatsrechtlich als innerhalb
der dem Träger der Kommandogewalt des württ.
Armeekorps zustehenden Befugnisse erlassen er-
achtet. Die Kabinettsorder ist die Folge einer
in Bebenhausen zwischen dem Kaiser und König
getroffenen Vereinbarung (sog. Bebenhäuser Kon-
vention).
8. Soweit der Kaiser die Inspektion der
württ. Truppen, die jährlich mindestens einmal
stattzufinden hat, nicht selbst vornimmt, sollen
die Inspekteure dem König vorher bezeichnet
werden. Die bei den Inspektionen gefundenen
Mißstände teilt der Kaiser dem König mit, welcher
dieselben abstellt und die Abstellung dem Kaiser
anzeigt.
9. Ausgenommen von der Gemeinsamkeit der
Einrichtungen des württ. Armeekorps mit den-
jenigen der preußischen Armee ist jetzt nur noch
die Militärkirchenordnung bis zu reichs-
gesetzlicher Regelung.
10. Die Gradabzeichen, die Benennun-
gen und der Modusder Verwaltung sind die-
selben wie in der preußischen Armee; dagegen
werden die Bestimmungen über die Bekleidung
des württ. Armeekorps vom König gegeben, wobei