Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Die Aufnahme erfolgt durch Erteilung einer 
Aufnahmeurkunde seitens der höheren Verwal- 
tungsbehörde, d. h. der Kreisregierung. Mit dem 
Zeitpunkt der Aushändigung der Aufnahme- 
urkunde wird die württ. Staatsangehörigkeit er- 
worben. Durch den Erwerb derselben geht die 
bisher besessene Einzelstaatsangehörigkeit nicht 
verloren; dies geschieht nur durch förmliche Ent- 
lassung, deren Nachsuchung aber völlig der be- 
treffenden Person überlassen ist. Die Aufnahme 
erstreckt sich, soweit dabei nicht eine besondere 
Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe- 
frau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Naturalisierten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht, mit Ausnahme 
der verheirateten oder verheiratet gewesenen 
Töchter. Die Aufnahme muß gebührenfrei er- 
teilt werden; die Anträge werden entweder bei 
dem Schultheißenamt oder dem Oberamt des 
Niederlassungsorts gestellt; diese Behörden geben 
auch Auskunft über die Belege, welche dem An- 
trag anzuschließen sind; 
6. durch Naturalisation. Mit Natura- 
lisation bezeichnet man die Erteilung einer deut- 
schen Staatsangehörigkeit an einen Reichsaus- 
länder. Nach $ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 
darf Ausländern die Naturalisation nur erteilt 
werden, wenn sie 
a) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat 
verfügungsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel 
der Verfügungsfähigkeit durch die Zustimmung 
des Vaters, des Vormunds oder Kurators des zu 
Naturalisierenden ergänzt wird; 
b) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt 
haben; 
c) an dem Orte, wo sie sich niederlassen (d. h.
	        
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