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Die Aufnahme erfolgt durch Erteilung einer
Aufnahmeurkunde seitens der höheren Verwal-
tungsbehörde, d. h. der Kreisregierung. Mit dem
Zeitpunkt der Aushändigung der Aufnahme-
urkunde wird die württ. Staatsangehörigkeit er-
worben. Durch den Erwerb derselben geht die
bisher besessene Einzelstaatsangehörigkeit nicht
verloren; dies geschieht nur durch förmliche Ent-
lassung, deren Nachsuchung aber völlig der be-
treffenden Person überlassen ist. Die Aufnahme
erstreckt sich, soweit dabei nicht eine besondere
Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe-
frau und auf diejenigen minderjährigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Naturalisierten
kraft elterlicher Gewalt zusteht, mit Ausnahme
der verheirateten oder verheiratet gewesenen
Töchter. Die Aufnahme muß gebührenfrei er-
teilt werden; die Anträge werden entweder bei
dem Schultheißenamt oder dem Oberamt des
Niederlassungsorts gestellt; diese Behörden geben
auch Auskunft über die Belege, welche dem An-
trag anzuschließen sind;
6. durch Naturalisation. Mit Natura-
lisation bezeichnet man die Erteilung einer deut-
schen Staatsangehörigkeit an einen Reichsaus-
länder. Nach $ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
darf Ausländern die Naturalisation nur erteilt
werden, wenn sie
a) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat
verfügungsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel
der Verfügungsfähigkeit durch die Zustimmung
des Vaters, des Vormunds oder Kurators des zu
Naturalisierenden ergänzt wird;
b) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt
haben;
c) an dem Orte, wo sie sich niederlassen (d. h.