Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der im Etat aufgeführten Reihenfolge I. die 
Domänen, nämlich 1. die bei den Kameralämtern 
eingehenden Erträgnisse der staatlichen Grund- 
stücke sowie verschiedene aus Hoheitsrechten (wie 
Strafen, Konfiskationen, Konzessionserteilungen 
usw.) eingehende Einnahmen, 2. die Forsten und 
Jagden, 3. die Berg- und Hüttenwerke, 4. die 
Salinen sowie die Badanstalt Wildbad; II. die 
Verkehrsanstalten, nämlich 1. die Staats- 
eisenbahnen, 2. die Post und die Telegraphen, 
3. die Bodenseedampfschiffahrt; III. der Ertrag 
derMünze unddesStaatsanzeigers; IV. ver- 
schiedene Einnahmen bei der Staatshaupt- 
kasse unmittelbar, z. B. die Zinsen aus Grund- 
stockskapitalien (meist in Staatsschuldenscheinen 
bestehend), welche von verkauften Bestandteilen 
des Kammerguts, namentlich aber von den Ab- 
lösungsgeldern für die seit 1848 abgelösten Grund- 
gefälle usw. des Staates herrühren, die Leistungen 
der württ. Notenbank an den Staat und eine Reihe 
anderer Einnahmen. Auf dem Kammergut haftet 
nach & 103 der V.U. in erster Linie die Verbind- 
lichkeit zur Bezahlung der Zivilliste und der 
Leistungen an die Mitglieder des Kgl. Hauses; 
aus dem übrig bleibenden Ertrag ist der mit der 
Staatsverwaltung verbundene Aufwand zu be- 
streiten. Das Kammergut, dessen Verwaltung aus- 
schließlich der Regierung zusteht, ist nach $ 107 
der V.U. in seinem wesentlichen Bestand zu er- 
halten und kann ohne ständische Einwilligung 
weder durch Veräußerung vermindert noch mit 
Schulden oder sonst mit einer bleibenden Last 
beschwert werden. Als eine Verminderung des 
Kammerguts soll es jedoch nicht angesehen 
werden, wenn zu einer entschieden vorteilhaften 
Erwerbung ein Geldanlehen aufgenommen oder 
zum Vorteil des Ganzen eine Veräußerung oder
	        
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