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denverwaltungskommission (1 Mitglied der
1. und 4 Mitglieder der 2. Kammer). Die Kasse
führt den Namen Staatsschuldenkasse. Der
ständische Ausschuß erhält monatlich 2 Kassen-
berichte, von denen er einen dem Finanzministe-
rium mitteilt. Vermöge ihres Oberaufsichtsrechts
steht es der Regierung frei, von dem Zustand
der Kasse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen. Sie
übt dieses Recht durch einen kgl. Kommissar aus;
eine monatliche Kassenrevision erfolgt durch ein
Mitglied der Oberrechnungskammer, welchem der
ständische Ausschuß ein Mitglied beizuordnen
hat. Nach Prüfung der Jahresrechnung durch die
Oberrechnungskammer wird sie von einer kgl.
und einer ständischen Kommission abgehört; das
Ergebnis wird veröffentliht. Um der Staats-
schuldenkasse die Erfüllung ihrer Pflichten zu
ermöglichen, wird bei jeder Verabschiedung eines
Hauptetats festgestellt, welcher Teil der Staats-
einnahmen direkt an die Staatsschuldenkasse ab-
zuliefern ist. Die Steuereinnehmer (Amtspfleger
und Obereinbringer der indirekten Steuern) sind
nach & 116 der V.U. dafür verantwortlich, daß sie
die Steuergelder nur an die durch die Verab-
schiedung bestimmte Kasse abliefern ; bei Abliefe-
rung an eine andere Kasse oder Person bedürfen
sie einer Anweisung der bezugsberechtigten Kasse.
Die Staatsschuldenscheine, welche auf den
Inhaber ausgestellt sind, aber auch auf den Namen
ein- und umgeschrieben werden können, bedürfen
zu ihrer formellen Gültigkeit seit dem Gesetz
vom 19. Mai 1896 der im Weg der mechanischen
Vervielfältigung herzustellenden Unterschriften
der Präsidenten der beiden Kammern, eines Mit-
glieds der ständischen Schuldenverwaltungs-
behörde und des kgl. Kommissars bei der Staats-
schuldenkasse sowie der eigenhändigen Unter-