Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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denverwaltungskommission (1 Mitglied der 
1. und 4 Mitglieder der 2. Kammer). Die Kasse 
führt den Namen Staatsschuldenkasse. Der 
ständische Ausschuß erhält monatlich 2 Kassen- 
berichte, von denen er einen dem Finanzministe- 
rium mitteilt. Vermöge ihres Oberaufsichtsrechts 
steht es der Regierung frei, von dem Zustand 
der Kasse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen. Sie 
übt dieses Recht durch einen kgl. Kommissar aus; 
eine monatliche Kassenrevision erfolgt durch ein 
Mitglied der Oberrechnungskammer, welchem der 
ständische Ausschuß ein Mitglied beizuordnen 
hat. Nach Prüfung der Jahresrechnung durch die 
Oberrechnungskammer wird sie von einer kgl. 
und einer ständischen Kommission abgehört; das 
Ergebnis wird veröffentliht. Um der Staats- 
schuldenkasse die Erfüllung ihrer Pflichten zu 
ermöglichen, wird bei jeder Verabschiedung eines 
Hauptetats festgestellt, welcher Teil der Staats- 
einnahmen direkt an die Staatsschuldenkasse ab- 
zuliefern ist. Die Steuereinnehmer (Amtspfleger 
und Obereinbringer der indirekten Steuern) sind 
nach & 116 der V.U. dafür verantwortlich, daß sie 
die Steuergelder nur an die durch die Verab- 
schiedung bestimmte Kasse abliefern ; bei Abliefe- 
rung an eine andere Kasse oder Person bedürfen 
sie einer Anweisung der bezugsberechtigten Kasse. 
Die Staatsschuldenscheine, welche auf den 
Inhaber ausgestellt sind, aber auch auf den Namen 
ein- und umgeschrieben werden können, bedürfen 
zu ihrer formellen Gültigkeit seit dem Gesetz 
vom 19. Mai 1896 der im Weg der mechanischen 
Vervielfältigung herzustellenden Unterschriften 
der Präsidenten der beiden Kammern, eines Mit- 
glieds der ständischen Schuldenverwaltungs- 
behörde und des kgl. Kommissars bei der Staats- 
schuldenkasse sowie der eigenhändigen Unter-
	        
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