Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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schrift eines ständischen Beamten. Die Staats- 
schuld ist seitens der Gläubiger unaufkündbar. 
Seit dem Gesetz vom 18. Mai 1903 ist, unbe- 
schadet der geltenden Vertragsbestimmungen, für 
die Tilgung der Staatsschulden ein festes Mindest- 
maß bestimmt. Die Staatsschuldenscheine werden 
in Beträgen von 5000, 2000, 1000, 500 und 200 
Mark ausgestellt und mit halbjährigen Zins- 
coupons versehen. Die Schatzanweisungen sind 
eine schwebende Schuld zur Verstärkung des Be- 
triebskapitals der Staatshauptkasse; die Ausgabe 
geschieht in Stücken zu 100000, 50000 und 
10000 Mark. 
IV. Der Finanzetat und das Finanzgesetz 
oder Etatsgesetz (letztes mit dem Hauptfinanz- 
etat vom 29. Juli 1907 für die Finanzperiode 
1. Aprıl 1907/31. März 1909; Reg.-Bl. S. 234). 
Der Etat (Staatshaushaltsplan, Budget) ist ein 
Voranschlag über die künftig zu erwartenden 
Einnahmen und Ausgaben, welcher der nach Ab- 
lauf der Wirtschaftsperiode zu legenden Rech- 
nung über die wirklichen Einnahmen und Aus- 
gaben entsprechen soll. Der Hauptetat wird im 
Finanzministerium, dem die anderen Ministerien 
ihre Spezialetats zu übergeben haben, entworfen, 
dann vom Staatsministerium und dem Geheimen 
Rat beraten und mit Gutachten dem König zur 
Genehmigung vorgelegt. Hierauf wird derselbe 
nach $ 111 der V.U. vom Finanzminister bei den 
Ständen zur Prüfung eingebracht. Die Ein- 
bringung des Etats bei denselben ist nach württ. 
Recht nur zum Zweck der Steuerverwilligung 
notwendig; allein durch das den Ständen ein- 
geräumte Prüfungsrecht haben sie Einfluß aut 
alle Einnahmen und Ausgaben. Die Verab- 
schiedung des Etats geschieht durch ein besonderes 
Gesetz, das Finanzgesetz. Demselben ist die 
Bazille. Württemberr. 2
	        
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