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schrift eines ständischen Beamten. Die Staats-
schuld ist seitens der Gläubiger unaufkündbar.
Seit dem Gesetz vom 18. Mai 1903 ist, unbe-
schadet der geltenden Vertragsbestimmungen, für
die Tilgung der Staatsschulden ein festes Mindest-
maß bestimmt. Die Staatsschuldenscheine werden
in Beträgen von 5000, 2000, 1000, 500 und 200
Mark ausgestellt und mit halbjährigen Zins-
coupons versehen. Die Schatzanweisungen sind
eine schwebende Schuld zur Verstärkung des Be-
triebskapitals der Staatshauptkasse; die Ausgabe
geschieht in Stücken zu 100000, 50000 und
10000 Mark.
IV. Der Finanzetat und das Finanzgesetz
oder Etatsgesetz (letztes mit dem Hauptfinanz-
etat vom 29. Juli 1907 für die Finanzperiode
1. Aprıl 1907/31. März 1909; Reg.-Bl. S. 234).
Der Etat (Staatshaushaltsplan, Budget) ist ein
Voranschlag über die künftig zu erwartenden
Einnahmen und Ausgaben, welcher der nach Ab-
lauf der Wirtschaftsperiode zu legenden Rech-
nung über die wirklichen Einnahmen und Aus-
gaben entsprechen soll. Der Hauptetat wird im
Finanzministerium, dem die anderen Ministerien
ihre Spezialetats zu übergeben haben, entworfen,
dann vom Staatsministerium und dem Geheimen
Rat beraten und mit Gutachten dem König zur
Genehmigung vorgelegt. Hierauf wird derselbe
nach $ 111 der V.U. vom Finanzminister bei den
Ständen zur Prüfung eingebracht. Die Ein-
bringung des Etats bei denselben ist nach württ.
Recht nur zum Zweck der Steuerverwilligung
notwendig; allein durch das den Ständen ein-
geräumte Prüfungsrecht haben sie Einfluß aut
alle Einnahmen und Ausgaben. Die Verab-
schiedung des Etats geschieht durch ein besonderes
Gesetz, das Finanzgesetz. Demselben ist die
Bazille. Württemberr. 2