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einen mit verfassungsmäßiger Garantie richter-
licher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungs-
hof nicht, da die Oberrechnungskammer dem
Finanzministerium untergeordnet ist. Die Kon-
trolle des württ. Staatsrechnungswesens wird viel-
mehr einerseits von Organen der Staatsverwal-
tung, andererseits durch die Ständeversammlung
ausgeübt.
1. Das Rechnungs- und Kassenwesen
der Staatsbehörden ist durch eine große
Zahl von Verwaltungsvorschriften geregelt. Her-
vorzuheben ist folgendes. Die Rechnungen um-
fassen regelmäßig eine Etatsperiode; das Rech-
nungsjahr beginnt wie im Reich mit dem 1. April.
Die Grundlage des Rechnungsabschlusses bilden
die vorgeschriebenen Rechnungsbücher, insbeson-
dere das der Zeitfolge nach geführte Tagebuch
sowie das systematisch nach Abteilungen ange-
legte Hauptbuch. Alle Einnahmen fließen nach
Abzug der unmittelbaren Verwaltungskosten in
die Staatshauptkasse. Über die Ausgaben jedes
Departements im einzelnen führen die betreffenden
Ministerialkassiere Rechnung. Die Prüfung der
Rechnungen erfolgt in der Regel durch die Ober-
rechnungskammer. Die Kassenkontrolle
erfolgt durch die von den Verwaltern der einzelnen
Kassen periodisch zu erstattenden Berichte über
den Stand der Kasse sowie durch periodische oder
auch unvermutete Kassenuntersuchungen. Die
Beamten im Sinn des Art. 1 des Beamtengesetzes
(8 26, I) sind von der Kautionspflicht entbunden ;
die sonstigen im Staatsdienst beschäftigten Per-
sonen dagegen haben Kautionen nach den Be-
stimmungen der obersten Dienstbehörde zu leisten.
2. Über die ständische Kontrolle vgl.
8 20, III, 2. Dieselbe kann ihrer Natur nach nur
eine oberflächliche sein, da eine selbständige und