Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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einen mit verfassungsmäßiger Garantie richter- 
licher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungs- 
hof nicht, da die Oberrechnungskammer dem 
Finanzministerium untergeordnet ist. Die Kon- 
trolle des württ. Staatsrechnungswesens wird viel- 
mehr einerseits von Organen der Staatsverwal- 
tung, andererseits durch die Ständeversammlung 
ausgeübt. 
1. Das Rechnungs- und Kassenwesen 
der Staatsbehörden ist durch eine große 
Zahl von Verwaltungsvorschriften geregelt. Her- 
vorzuheben ist folgendes. Die Rechnungen um- 
fassen regelmäßig eine Etatsperiode; das Rech- 
nungsjahr beginnt wie im Reich mit dem 1. April. 
Die Grundlage des Rechnungsabschlusses bilden 
die vorgeschriebenen Rechnungsbücher, insbeson- 
dere das der Zeitfolge nach geführte Tagebuch 
sowie das systematisch nach Abteilungen ange- 
legte Hauptbuch. Alle Einnahmen fließen nach 
Abzug der unmittelbaren Verwaltungskosten in 
die Staatshauptkasse. Über die Ausgaben jedes 
Departements im einzelnen führen die betreffenden 
Ministerialkassiere Rechnung. Die Prüfung der 
Rechnungen erfolgt in der Regel durch die Ober- 
rechnungskammer. Die Kassenkontrolle 
erfolgt durch die von den Verwaltern der einzelnen 
Kassen periodisch zu erstattenden Berichte über 
den Stand der Kasse sowie durch periodische oder 
auch unvermutete Kassenuntersuchungen. Die 
Beamten im Sinn des Art. 1 des Beamtengesetzes 
(8 26, I) sind von der Kautionspflicht entbunden ; 
die sonstigen im Staatsdienst beschäftigten Per- 
sonen dagegen haben Kautionen nach den Be- 
stimmungen der obersten Dienstbehörde zu leisten. 
2. Über die ständische Kontrolle vgl. 
8 20, III, 2. Dieselbe kann ihrer Natur nach nur 
eine oberflächliche sein, da eine selbständige und
	        
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