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ihren dauernden Aufenthalt nehmen) wollen, eine
eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden;
d) an diesem Ort nach den daselbst bestehen-
den Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu
ernähren imstande sind.
Die deutschen Bundesstaaten sind befugt, die
Naturalisation durch weitere Bedingungen zu er-
schweren. In Württ. ist von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht worden, insofern
e) der weitere Nachweis gefordert wird, daß
der zu Naturalisierende bereits aus seinem bis-
herigen Staatsverband entlassen ist oder im Fall
seiner Naturalisation sofort entlassen wird, oder
daß nach der Gesetzgebung seines bisherigen
Heimatsstaats durch die Naturalisation in Württ.
seine bisherige Staatsangehörigkeit von selbst auf-
hört. Die Bestimmung bezweckt, eine mehrfache
Staatsangehörigkeit und die aus derselben sich
ergebenden Unzuträglichkeiten zu verhindern. Be-
sondere Bestimmungen bestehen noch bezüglich
der Angehörigen einzelner Länder.
Die Naturalisation erstreckt sich, soweit dabei
nicht eine besondere Ausnahme gemacht wird, zu-
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minder-
jährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung
dem Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zu-
steht, mit Ausnahme der verheirateten oder ver-
heiratet gewesenen Töchter. Für die Naturalisa-
tion, auf die kein Recht besteht, ist eine Sportel
von 20 bis 50 Mark zu entrichten; sie erfolgt
durch Erteilung einer Naturalisationsurkunde
seitens der höheren Verwaltungsbehörde, d. h.
der Kreisregierung. Mit dem Zeitpunkt der Aus-
händigung der Urkunde wird die württ. Staats-
angehörigkeit erworben. Die Anträge auf Natura-
lısation werden entweder beim Schultheißenamt,
besser aber beim Oberamt des Niederlassungsorts