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$& 51. Die Staatssteuern.
Neuere Literatur: Göz, Württ. Einkommensteuer-
gesetz, Stuttgart 1903; Hegelmayer L., Die direkten
Steuern in Württ., Stuttgart 1906; Gugel, Das allgemeine
Sportelgesetz, Stuttgart 1907; Haidlen, Gerichtskosten-
ordnung nebst Notariats- und Rechtsanwaltsgebührenordnung
und Vollzugsverfügung, 2. Aufl., Stuttgart 1907; Pistorius,
Einkommensteuergesetz mit einem Anhang, enthaltend die
Gesetze über die Kapitalsteuer, die Grund-, Gebäude-, Ge-
werbesteuer und die Gemeindesteuern, 2. Aufl, Ravens-
burg 1905; Schumm, Das Steuerrecht im Königreich
Württ., Stuttgart 19056; Sammlung der württ. Staats-
steuergesetze sowie der wichtigeren Vollzugsvorschriften.
Im Auftrag des Kgl. württ. Finanzministeriums neu bearbeitet.
I. Teil 1901, II. Teil 1906.
I. Allgemeine Grundsätze. Das württ. Recht
unterscheidet direkte und indirekte Steuern; für
beide Arten schreibt $ 109 der V.U. vor, daß sie
ohne Verwilligung der Stände nicht erhoben wer-
den dürfen. Außerdem dürfen Steuern von den
Ständen nur verlangt werden, soweit der Ertrag
des Kammerguts nicht zureicht, was übrigens
schon lange zutrifft und sich wohl nie ändern
wird. Andererseits steht die Steuerverweigerung
nicht im freien Ermessen der Stände; vielmehr
sind dieselben nach 8 124 der V.U. verpflichtet,
die nach gewissenhafter Prüfung für notwendig
erkannten Steuern zu verwilligen. Dem Ansinnen
einer Steuerverwilligung muß nach 8 110 der V.U.
jedesmal eine genaue Nachweisung über die Not-
wendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden
Ausgaben, über die Verwendung der früheren
Staatseinnahmen und über die Unzulänglichkeit
der Kammereinkünfte vorangehen. Diese Nach-
weisung geschieht durch die Vorlage des Haupt-
etats ($ 111 der V.U.). Notwendig können die
Ausgaben entweder vom rechtlichen oder politi-
schen Standpunkt aus sein; im ersten Fall können
sie von den Ständen nicht zurückgewiesen werden,