Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

33l 
sind die württ. Staatsangehörigen mit Ausnahme 
solcher, welche außerhalb Württ. sich befinden, 
ohne einen Wohnsitz in Württ. zu haben; ferner 
andere Deutsche, welche, ohne einen Wohnsitz in 
ihrem Heimatstaat zu haben, in Württ. wohnen, 
endlich Ausländer, welche sich in Württ. länger 
als 1 Jahr aufhalten. Außerdem unterliegen der 
Steuerpflicht die juristischen Personen jeder Art 
sowie nichtrechtsfähige Personenvereine von nicht- 
geschlossener Mitgliederzahl. Endlich unterliegen 
ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz 
oder Aufenthalt der Einkommensteuer alle Per- 
sonen mit dem Einkommen aus dem in Württ. 
gelegenen Grund- und Gebäudebesitz und aus da- 
selbst betriebenen Gewerben sowie aus den von der 
württ. Staatskasse bezahlten Besoldungen, Warte- 
geldern, Ruhegehalten, Pensionen und Unter- 
stützungen. Befreit von der Steuer sind: der 
König, die Königin, Personen, denen völkerrecht- 
lich ein Anspruch auf Befreiung zukommt, An- 
stalten, deren Defizit der Staat deckt, Realgemein- 
den und Personen, deren gesamtes in Württ. 
steuerbares Jahreseinkommen weniger als 500 Mark 
beträgt. Als steuerbares Einkommen gilt 
das gesamte Jahreseinkommen des Steuerpflich- 
tigen in Geld und Geldeswert, und zwar das Rein- 
einkommen nach dem Stand bei Beginn des Rech- 
nungsjahrs (1. April. Der Steuertarif ist 
progressiv gestaltet, und zwar in einem Einheits- 
satz, der unmittelbar auf das steuerbare Jahres- 
einkommen Anwendung findet. Durch Finanz- 
gesetz wird für jede Etatsperiode bestimmt, wie 
viele gleiche Prozente des Einheitssatzes als 
Steuersatz zur Erhebung kommen sollen; bezüg- 
lich der Erhöhung des Einheitssatzes vgl. aber I 
am Schluß. Unter gewissen Voraussetzungen tritt 
eine Steuerermäßigung ein. Der Ansatz der Steuer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.