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erfolgt auf Grund einer Einschätzung. Jeder
Steuerbezirk (Oberamtsbezirk) ist in Steuer-
distrikte eingeteilt; jede Gemeinde bildet einen
Steuerdistrikt; größere Gemeinden können in
mehrere Steuerdistrikte zerlegt werden. Kür
jeden Steuerdistrikt ist eine Einschätzungskom-
mission gebildet, die aus dem Vorstand des Be-
zirkssteueramts und aus einer gleichen Anzahl
von ÖOrtsschätzern und Bezirksschätzern zu-
sammengesetzt ist. Der Einschätzung geht ein
vorbereitendes Verfahren voraus, das in amtlichen
Ermittlungen und in Steuererklärungen (Fassionen)
der Steuerpflichtigen besteht. Eine Verpflichtung
zur Steuererklärung besteht jedoch nur für die
Einkommen von mindestens 2600 Mark. Gegen
die von der Einschätzungskommission getroffene
Festsetzung hat sowohl der Steuerpflichtige als
die Steuerbehörde das Recht der Beschwerde an
das Steuerkollegium und das Finanzministerium,
der Steuerpflichtige außerdem noch die Rechts-
beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In
der Instanz des Steuerkollegiums wirken 4 Lan-
desschätzer mit, welche vom Finanzministerium
aus den Bezirksschätzern des Landes berufen
werden. Die Steuergefährdung wird mit Geld-
strafe im Betrag des 7- bis 10fachen Betrags der
gefährdeten Abgabe bestraft. Der Einzug der
Steuer erfolgt durch die Staatssteuerbehörden, in
denjenigen Gemeinden, welche sich hierzu bereit
erklären, durch die für die rechtzeitige und voll-
ständige Ablieferung haftbare Gemeinde. Die
Steuer ist in 3 gleichen Teilbeträgen auf
1. August, 1. November und 1. Februar fällig.
2. DieGrund-,Gebäude- und Gewerbe-
steuer: Gesetz vom 8. August 1903 (Reg.-Bl.
1903 S. 344), deren Ertrag für das Jahr 1. April
1908/31. März 1909 auf 5,2 Millionen Mark ver-