Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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erfolgt auf Grund einer Einschätzung. Jeder 
Steuerbezirk (Oberamtsbezirk) ist in Steuer- 
distrikte eingeteilt; jede Gemeinde bildet einen 
Steuerdistrikt; größere Gemeinden können in 
mehrere Steuerdistrikte zerlegt werden. Kür 
jeden Steuerdistrikt ist eine Einschätzungskom- 
mission gebildet, die aus dem Vorstand des Be- 
zirkssteueramts und aus einer gleichen Anzahl 
von ÖOrtsschätzern und Bezirksschätzern zu- 
sammengesetzt ist. Der Einschätzung geht ein 
vorbereitendes Verfahren voraus, das in amtlichen 
Ermittlungen und in Steuererklärungen (Fassionen) 
der Steuerpflichtigen besteht. Eine Verpflichtung 
zur Steuererklärung besteht jedoch nur für die 
Einkommen von mindestens 2600 Mark. Gegen 
die von der Einschätzungskommission getroffene 
Festsetzung hat sowohl der Steuerpflichtige als 
die Steuerbehörde das Recht der Beschwerde an 
das Steuerkollegium und das Finanzministerium, 
der Steuerpflichtige außerdem noch die Rechts- 
beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In 
der Instanz des Steuerkollegiums wirken 4 Lan- 
desschätzer mit, welche vom Finanzministerium 
aus den Bezirksschätzern des Landes berufen 
werden. Die Steuergefährdung wird mit Geld- 
strafe im Betrag des 7- bis 10fachen Betrags der 
gefährdeten Abgabe bestraft. Der Einzug der 
Steuer erfolgt durch die Staatssteuerbehörden, in 
denjenigen Gemeinden, welche sich hierzu bereit 
erklären, durch die für die rechtzeitige und voll- 
ständige Ablieferung haftbare Gemeinde. Die 
Steuer ist in 3 gleichen Teilbeträgen auf 
1. August, 1. November und 1. Februar fällig. 
2. DieGrund-,Gebäude- und Gewerbe- 
steuer: Gesetz vom 8. August 1903 (Reg.-Bl. 
1903 S. 344), deren Ertrag für das Jahr 1. April 
1908/31. März 1909 auf 5,2 Millionen Mark ver-
	        
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