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1908/31. März 1909 auf 74420 Mark veranschlagt
ist. Das Wandergewerbe ist nicht wie das stehende
Gewerbe besteuert, sondern besonderen Steuer-
sätzen unterworfen worden. Wer ein Wander-
gewerbe betreiben will, hat vor Eröffnung des
Betriebs bei der Steuerbehörde einen Steuerschein
zu lösen. Für die Steuer ist ein Steuertarif mit
verschiedenen Sätzen aufgestellt. Besondere Vor-
schriften bestehen für das Hausiergewerbe, für
Detailreisende, für Schaustellungen und Lustbar-
keiten, für Wanderlager und für außerdeutsche
Handlungsreisende.
IH. Die indirekten Steuern sind:
1. Die Liegenschaftsumsatzsteuer: Ge-
setz vom 28. Dezember 1899/18. Juli 1902 (Reg.-
Bl. 1899 S. 1254; 1902 S. 265), deren Ertrag für
das Jahr 1. April 1908/31. März 1909 auf 3,2 Mil-
lionen Mark veranschlagt ist. Sie ist eine Ver-
kehrssteuer, welche an den Übergang des Eigen-
tums von Immobilien anknüpft. Unterworfen sind
ihr Kauf- und Tauschverträge und andere ent-
geltliche Rechtsgeschäfte. Sie ist zu entrichten
bei Kaufverträgen von dem Betrag des verein-
barten Kaufpreises, bei Tauschverträgen vom
Wert der beiderseits erworbenen steuerpflichtigen
Gegenstände; zur Bezahlung ist der Erwerber
verpflichtet. Die Steuer beträgt 1 M. 20 Pf. von
100 Mark des steuerpflichtigen Werts.
2. Die Wirtschaftsabgaben von Wein
und Obstmost (sog. Umgeld): Gesetz vom
4. Juli und Vollzugsverfügung vom 30. August
1900 (Reg.-Bl. S. 514, 674). Ihr Ertrag ist ein-
schließlich der Biersteuer (Ziff. 3) für das Jahr
1. April 1908/31. März 1909 auf 10,8 Millionen
Mark veranschlagt. Die Steuer wird nur von
dem in den Wirtshäusern getrunkenen oder sonst
in Mengen unter 20 Litern gegen Entgelt ab-