Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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1908/31. März 1909 auf 74420 Mark veranschlagt 
ist. Das Wandergewerbe ist nicht wie das stehende 
Gewerbe besteuert, sondern besonderen Steuer- 
sätzen unterworfen worden. Wer ein Wander- 
gewerbe betreiben will, hat vor Eröffnung des 
Betriebs bei der Steuerbehörde einen Steuerschein 
zu lösen. Für die Steuer ist ein Steuertarif mit 
verschiedenen Sätzen aufgestellt. Besondere Vor- 
schriften bestehen für das Hausiergewerbe, für 
Detailreisende, für Schaustellungen und Lustbar- 
keiten, für Wanderlager und für außerdeutsche 
Handlungsreisende. 
IH. Die indirekten Steuern sind: 
1. Die Liegenschaftsumsatzsteuer: Ge- 
setz vom 28. Dezember 1899/18. Juli 1902 (Reg.- 
Bl. 1899 S. 1254; 1902 S. 265), deren Ertrag für 
das Jahr 1. April 1908/31. März 1909 auf 3,2 Mil- 
lionen Mark veranschlagt ist. Sie ist eine Ver- 
kehrssteuer, welche an den Übergang des Eigen- 
tums von Immobilien anknüpft. Unterworfen sind 
ihr Kauf- und Tauschverträge und andere ent- 
geltliche Rechtsgeschäfte. Sie ist zu entrichten 
bei Kaufverträgen von dem Betrag des verein- 
barten Kaufpreises, bei Tauschverträgen vom 
Wert der beiderseits erworbenen steuerpflichtigen 
Gegenstände; zur Bezahlung ist der Erwerber 
verpflichtet. Die Steuer beträgt 1 M. 20 Pf. von 
100 Mark des steuerpflichtigen Werts. 
2. Die Wirtschaftsabgaben von Wein 
und Obstmost (sog. Umgeld): Gesetz vom 
4. Juli und Vollzugsverfügung vom 30. August 
1900 (Reg.-Bl. S. 514, 674). Ihr Ertrag ist ein- 
schließlich der Biersteuer (Ziff. 3) für das Jahr 
1. April 1908/31. März 1909 auf 10,8 Millionen 
Mark veranschlagt. Die Steuer wird nur von 
dem in den Wirtshäusern getrunkenen oder sonst 
in Mengen unter 20 Litern gegen Entgelt ab-
	        
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