Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Reichs- 
ausland verloren (s. III,3) und keine andere aus- 
ländische Staatsangehörigkeit erworben hat, so 
kann ihm auf Ansuchen die frühere württ. Staats- 
angchörigkeit (nicht aber auch eine andere deutsche 
Staatsangehörigkeit) wieder verliehen werden, 
auch ohne daß er sich in Deutschland wieder 
niederläßt; ein Recht hierauf hat er aber nicht. 
Die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit in 
solchen Fällen bezeichnet man vielfach mit Re- 
naturalisation. 
III. Der Verlust der württ. Staatsangehörig- 
keit. Die württ. Staatsangehörigkeit geht ver- 
loren durch: 
l. Legitimation. Ein uneheliches Kind, 
das durch Geburt von einer württ. Mutter die 
württ. Staatsangehörigkeit erworben hatte, ver- 
liert dieselbe durch eine den. gesetzlichen Be- 
stimmungen gemäß erfolgende Legitimation (s. 
(II,2), falls der legitimierende Vater nicht die 
württ. Staatsangehörigkeit besitzt; besitzt der 
Vater eine andere deutsche Staatsangehörigkeit, 
so erwirbt gleichzeitig das Kind durch die Legiti- 
mation die Staatsangehörigkeit des Vaters. 
2. Verheiratung. Eine Württembergerin 
verliert durch die Verheiratung mit einem Nicht- 
Württemberger ihre bisherige württ. Staats- 
angehörigkeit; besitzt der Ehemann eine andere 
deutsche Staatsangehörigkeit, so erwirbt gleich- 
zeitig die Frau diese; ist der Ehemann Reichs- 
ausländer, so hängt es von den Gesetzen seines 
Heimatstaates ab, ob die Frau ihm in die Staats- 
angehörigkeit folgt. 
8.10jährigen ununterbrochenen, nicht 
matrikulierten, nicht kontrollierten 
(durch Reisepapiere) Aufenthalt ım 
Reichsausland (nicht auch im übrigen
	        
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