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£) Militärpersonen, welche zum stehenden
Heer oder zur Flotte gehören, Offizieren des
Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus
dem Dienst entlassen sind;
y) den zur Reserve des stehenden Heeres und
zur Landwehr sowie den zur Reserve der Flotte
und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere
angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven
Dienst einberufen worden sind.
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der
unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft
steht, kann von dem gesetzlichen Vertreter nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-
antragt werden. Die Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der
Vater oder die Mutter die Entlassung für sich
und zugleich kraft elterlicher Gewalt für das
Kind beantragt. Erstreckt sich der Wirkungskreis
eines der Mutter bestellten Beistands auf die
Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die
Mutter in einem solchen Fall der Genehmigung
des Beistands zu dem Antrag auf Entlassung
des Kindes. Die Entlassung wird unwirksam,
wenn der Entlassene nicht binnen 6 Monaten,
vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-
urkunde an gerechnet, seinen Wohnsitz außer-
halb des Reichsgebiets verlegt oder die Staats-
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaat er-
wirbt.
6 Aberkennung durch das Kgl. Mi-
nisterium des Innern in 2 Fällen:
a) Ein Württemberger, der sich im Ausland
aufhält, kann seiner württ. Staatsangehörigkeit
durch einen Beschluß des Ministeriums des Innern
verlustig erklärt werden, wenn er ım Fall eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch den
Kaiser für das ganze Reichsgebiet angeordneten