Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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er früher gewohnt hat oder das den letzten 
Staatsangehörigkeitsausweis, Heimatschein oder 
Reisepaß für ihn ausgestellt hat. Heimatscheine 
und Reisepässe dürfen jungen Leuten männlichen 
Geschlechts nur bis zum Eintritt ihrer Militär- 
pflicht, d. h. bis zum Beginn desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem sie das 20. Lebensjahr voll- 
enden, ausgestellt werden. Abgesehen hiervon 
werden die Heimatscheine und Reisepässe auf 
die Dauer von 5 Jahren ausgestellt, die Paß- 
karten auf die Dauer eines Jahres und die Staats- 
angehörigkeitsausweise ohne zeitliche Beschrän- 
kung. 
8 5. Die Grund- oder Freiheitsrechte. 
Wie viele deutsche Verfassungen (nicht z. B. 
die Reichsverfassung), so hat auch die württ. 
Verfassung die staatsbürgerlichen Rechte unter 
den Schutz der Verfassung gestellt. In ihrem 
Ill. Kapitel handelt sie in den 88 19—42 „Von 
den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staats- 
bürger“; die $8$ 21—32, 36—38 behandeln die 
sog. Grundrechte der Württemberger. Das Wesen 
dieser Grundrechte oder allgemeinen Freiheits- 
rechte besteht darin, daß der in unserer Rechts- 
ordnung anerkannte Grundsatz der Freiheit und 
Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums 
nach den verschiedenen Richtungen auseinander- 
gelegt wird und die einzelnen Äußerungsmöglich- 
keiten dieser Freiheit als besondere Rechte an- 
erkannt werden. Die rechtliche Natur der Grund- 
rechte ıst dahin aufzufassen, daß durch die be- 
treffenden Verfassungsbestimmungen den Behör- 
den die Schranken gesetzt sind, innerhalb deren 
sie die staatlichen Machtbefugnisse handhaben 
dürfen; von einem anderen Gesichtspunkt aus
	        
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