Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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diese Anfechtung aufschiebende Wirkung hat oder 
nicht, entscheidet sich nach den jeweiligen gesetz- 
lichen Bestimmungen. Jedenfalls hat der Staats- 
bürger da, wo eine Anfechtung nicht oder nicht 
weiter möglich ist, Gehorsam zu leisten, auch 
wenn er noch so sehr von seinem Recht über- 
zeugt ist. 
2. Gleichheit der staatsbürgerlichen 
Rechte und Pflichten: V.U. $ 21. Die 
Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und 
Pflichten ist jetzt hauptsächlich durch die Reichs- 
gesetze gewährleistet. Ein besonderer Fall dieser 
Gleichheit ist m & 22 der V.U. erwähnt: Kein 
Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von 
irgendeinem Staatsamt ausgeschlossen werden. 
3. Freiheit der Person (Verhaftung, 
Durchsuchung, Beschlagnahme): V.U. 
88 24—26. Die Freiheit der Person ist jetzt 
durch die Reichsgesetzgebung über Zivilrecht und 
Zivilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß verwirk- 
licht. Nicht gesetzlich geregelt ist in Württ. 
das Recht der Polizeibehörden zur Festnahme 
und Festhaltung von Personen zur Durch- 
führung polizeilicher Zwecke (Gegensatz ist 
der Zweck der Strafverfolgung; bezüglich dieser 
gelten die Vorschriften der Reichsstrafprozeß- 
ordnung). Ein solches Recht der Polizeibehörden 
ist aber allgemein anerkannt; hierher gehört z. B. 
das Recht der Polizei zur Festnahme Betrun- 
kener, um öffentliches Ärgernis zu verhüten, 
ferner die Festnahme von Personen zwecks Durch- 
führung ihrer Ausweisung oder zwecks Durch- 
führung anderer polizeilicher Anordnungen, wenn 
sie ohne Festnahme nicht möglich ist. 
4. Freiheit des Eigentums: V.U. 8 30. 
Die Freiheit des Eigentums bedeutet nicht, daß 
das Eigentum oder sonstige Vermögensrechte
	        
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