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diese Anfechtung aufschiebende Wirkung hat oder
nicht, entscheidet sich nach den jeweiligen gesetz-
lichen Bestimmungen. Jedenfalls hat der Staats-
bürger da, wo eine Anfechtung nicht oder nicht
weiter möglich ist, Gehorsam zu leisten, auch
wenn er noch so sehr von seinem Recht über-
zeugt ist.
2. Gleichheit der staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten: V.U. $ 21. Die
Gleichheit der staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten ist jetzt hauptsächlich durch die Reichs-
gesetze gewährleistet. Ein besonderer Fall dieser
Gleichheit ist m & 22 der V.U. erwähnt: Kein
Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von
irgendeinem Staatsamt ausgeschlossen werden.
3. Freiheit der Person (Verhaftung,
Durchsuchung, Beschlagnahme): V.U.
88 24—26. Die Freiheit der Person ist jetzt
durch die Reichsgesetzgebung über Zivilrecht und
Zivilprozeß, Strafrecht und Strafprozeß verwirk-
licht. Nicht gesetzlich geregelt ist in Württ.
das Recht der Polizeibehörden zur Festnahme
und Festhaltung von Personen zur Durch-
führung polizeilicher Zwecke (Gegensatz ist
der Zweck der Strafverfolgung; bezüglich dieser
gelten die Vorschriften der Reichsstrafprozeß-
ordnung). Ein solches Recht der Polizeibehörden
ist aber allgemein anerkannt; hierher gehört z. B.
das Recht der Polizei zur Festnahme Betrun-
kener, um öffentliches Ärgernis zu verhüten,
ferner die Festnahme von Personen zwecks Durch-
führung ihrer Ausweisung oder zwecks Durch-
führung anderer polizeilicher Anordnungen, wenn
sie ohne Festnahme nicht möglich ist.
4. Freiheit des Eigentums: V.U. 8 30.
Die Freiheit des Eigentums bedeutet nicht, daß
das Eigentum oder sonstige Vermögensrechte