Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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gung gewährt, als der Anspruch auf eine solche 
durch Gesetz gewährleistet ist. 
5. Die Freizügigkeit, Paßfreiheit 
und Auswanderungsfreiheit ist jetzt ganz 
durch die Reichsgesetzgebung geregelt. 
6. Gewerbefreiheit. Freie Wahl des 
Berufs: V.U. 88 29 und 31. Auch hierüber 
gelten nunmehr ausschließlich die Bestimmungen 
des Reichsrechts, insbesondere die (Grewerbe- 
ordnung. 
7. Denkfreiheit, Preßfreiheit: V.U. 
S8S 24 und 28. Die Denkfreiheit bedeutet, daß 
jedermann sich mit allen Gegenständen des 
menschlichen Wissens beschäftigen und seine Ge- 
danken schriftlich, auch durch den Druck und 
mündlich jedem anderen, auch in Versammlungen 
mitteilen darf, soweit dadurch nicht die bestehen- 
den Gesetze verletzt werden. Die Denkfreiheit 
äußert sich besonders als Preßfreiheit; diese ist 
jetzt durch das Reichsgesetz über die Presse von 
1874 gewährleistet. 
8. Gewissensfreiheit: V.U. &8 27. Die- 
selbe ist jetzt durch das Reichsgesetz vom 3. Juli 
1869 betr. die Gleichberechtigung der Konfessionen 
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung 
sichergestellt; sie ist das Recht, seine religiösen 
Überzeugungen ohne irgendwelchen Rechtsnach- 
teil bekennen zu dürfen, allerdings nur innerhalb 
der Schranken der Gesetze. Auch kann sich nie- 
mand seinen bürgerlichen Pflichten unter Be- 
rufung auf sein Glaubensbekenntnis entziehen. 
A'us der Gewissensfreiheit folgt die Befugnis des 
Austritts aus den Kirchen zwecks Übertritts zu 
einer andern Religionsgemeinschaft oder auch ohne 
Anschluß an eine solche. Der Austritt aus der 
evangelischen Kirche ist dem Vorsitzenden des 
Kirchengemeinderats, der aus der katholischen 
Bazille, Württemberg. 3
	        
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