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gung gewährt, als der Anspruch auf eine solche
durch Gesetz gewährleistet ist.
5. Die Freizügigkeit, Paßfreiheit
und Auswanderungsfreiheit ist jetzt ganz
durch die Reichsgesetzgebung geregelt.
6. Gewerbefreiheit. Freie Wahl des
Berufs: V.U. 88 29 und 31. Auch hierüber
gelten nunmehr ausschließlich die Bestimmungen
des Reichsrechts, insbesondere die (Grewerbe-
ordnung.
7. Denkfreiheit, Preßfreiheit: V.U.
S8S 24 und 28. Die Denkfreiheit bedeutet, daß
jedermann sich mit allen Gegenständen des
menschlichen Wissens beschäftigen und seine Ge-
danken schriftlich, auch durch den Druck und
mündlich jedem anderen, auch in Versammlungen
mitteilen darf, soweit dadurch nicht die bestehen-
den Gesetze verletzt werden. Die Denkfreiheit
äußert sich besonders als Preßfreiheit; diese ist
jetzt durch das Reichsgesetz über die Presse von
1874 gewährleistet.
8. Gewissensfreiheit: V.U. &8 27. Die-
selbe ist jetzt durch das Reichsgesetz vom 3. Juli
1869 betr. die Gleichberechtigung der Konfessionen
in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung
sichergestellt; sie ist das Recht, seine religiösen
Überzeugungen ohne irgendwelchen Rechtsnach-
teil bekennen zu dürfen, allerdings nur innerhalb
der Schranken der Gesetze. Auch kann sich nie-
mand seinen bürgerlichen Pflichten unter Be-
rufung auf sein Glaubensbekenntnis entziehen.
A'us der Gewissensfreiheit folgt die Befugnis des
Austritts aus den Kirchen zwecks Übertritts zu
einer andern Religionsgemeinschaft oder auch ohne
Anschluß an eine solche. Der Austritt aus der
evangelischen Kirche ist dem Vorsitzenden des
Kirchengemeinderats, der aus der katholischen
Bazille, Württemberg. 3