Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Kirche dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungs- 
rats, der aus der israelitischen Kirche dem 
Oberamt anzuzeigen. Kinder, die in gültiger 
Weise keiner Religionsgemeinschaft oder einer 
solchen angehören, für die in den öffentlichen 
Schulen kein Religionsunterricht erteilt wird, 
sind auf Antrag der Erziehungsberechtigten 
von der Teilnahme am Religionsunterricht in den 
öffentlichen Schulen zu befreien. 
9. Vereins- und Versammlungsrecht. 
Dieses Recht ist in der württ. Verfassungsurkunde 
nicht erwähnt; es fehlt überhaupt in Württ. 
eine gesetzliche Regelung der Vereins- und 
Versammlungspolizei. Soweit also nicht Reichs- 
gesetze bestehen, hängt es in Württemberg in 
Ermangelung besonderer gesetzlicher Schranken 
für die Machtbefugnis der Polizeibehörden ganz 
von deren Ermessen ab, ob sie Vereine und Ver- 
sammlungen im Interesse des öffentlichen Wohls 
beaufsichtigen oder auflösen wollen; gegen die 
verfügte Maßregel ist nur das Recht der Be- 
schwerde bei den höheren Polizeibehörden ge- 
geben, nicht aber richterlicher und verwaltungs- 
richterlicher Schutz. Es ist deshalb völlig un- 
richtig, wenn das württ. Vereins- und Versamm- 
lungsrecht als ein liberales Recht bezeichnet wird; 
es ist im Gegenteil dasjenige deutsche Recht, 
welches den Polizeibehörden die weitestgehenden 
Rechte einräumt; die tatsächliche Hand- 
habung dieser Rechte geschieht allerdings in 
durchaus liberalem Sinne. Das Vereins- und Ver- 
sammlungsrecht wird vermutlich demnächst 
reichsgesetzlich geregelt werden. 
10. Beschwerderecht: V.U. 8$ 36—38. 
Nach $ 36 der V.U. hat jeder das Recht, über 
gesctz- und ordnungswidriges Verfahren einer 
Staatsbehörde oder Verzögerung der Entscheidung
	        
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