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Kirche dem Vorsitzenden des Kirchenstiftungs-
rats, der aus der israelitischen Kirche dem
Oberamt anzuzeigen. Kinder, die in gültiger
Weise keiner Religionsgemeinschaft oder einer
solchen angehören, für die in den öffentlichen
Schulen kein Religionsunterricht erteilt wird,
sind auf Antrag der Erziehungsberechtigten
von der Teilnahme am Religionsunterricht in den
öffentlichen Schulen zu befreien.
9. Vereins- und Versammlungsrecht.
Dieses Recht ist in der württ. Verfassungsurkunde
nicht erwähnt; es fehlt überhaupt in Württ.
eine gesetzliche Regelung der Vereins- und
Versammlungspolizei. Soweit also nicht Reichs-
gesetze bestehen, hängt es in Württemberg in
Ermangelung besonderer gesetzlicher Schranken
für die Machtbefugnis der Polizeibehörden ganz
von deren Ermessen ab, ob sie Vereine und Ver-
sammlungen im Interesse des öffentlichen Wohls
beaufsichtigen oder auflösen wollen; gegen die
verfügte Maßregel ist nur das Recht der Be-
schwerde bei den höheren Polizeibehörden ge-
geben, nicht aber richterlicher und verwaltungs-
richterlicher Schutz. Es ist deshalb völlig un-
richtig, wenn das württ. Vereins- und Versamm-
lungsrecht als ein liberales Recht bezeichnet wird;
es ist im Gegenteil dasjenige deutsche Recht,
welches den Polizeibehörden die weitestgehenden
Rechte einräumt; die tatsächliche Hand-
habung dieser Rechte geschieht allerdings in
durchaus liberalem Sinne. Das Vereins- und Ver-
sammlungsrecht wird vermutlich demnächst
reichsgesetzlich geregelt werden.
10. Beschwerderecht: V.U. 8$ 36—38.
Nach $ 36 der V.U. hat jeder das Recht, über
gesctz- und ordnungswidriges Verfahren einer
Staatsbehörde oder Verzögerung der Entscheidung