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nisterien hinaus nach dem Durchlaufen sämtlicher
Verwaltungsinstanzen noch die Rechtsbeschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof dann zulässig ist,
wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß er
durch die auf Gründe des öffentlichen Rechts ge-
stützte Entscheidung oder Verfügung des Mi-
nisteriums in einem ihm zustehenden (subjektiven)
Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegen-
den Verbindlichkeit belastet worden sei.
b) Für das Beschwerderecht im gerichtlichen
Verfahren gelten nur die Prozeßgesetze. Da-
gegen ist die Beschwerde wegen Justizverzögerung
bis an das Justizministerium, in Verwaltungs-
justizsachen an das Staatsministerium zulässig.
c) In allen anderen Fällen ist die Verwal-
tungsbeschwerde zulässig, ob sie sich nun auf
Rechtsgründe oder auf angebliche Verletzung von
Interessen bei Anwendung des administrativen
Ermessens stützt oder ob bloß die Verletzung
formeller Vorschriften über das Verfahren in
Frage steht. Aber auch in diesen Fällen ist der
Beschwerdezug neuerdings vielfach teils durch
Einführung von Notfristen, teils durch un-
bedingte oder bedingte Ausschließung der wei-
teren Beschwerde, teils dadurch beschränkt
worden, daß eine Mittelbehörde als letzte Ver-
waltungsinstanz bezeichnet wurde.
Was die Verfassungsbeschwerde anbelangt, so
können die Stände, wenn sie auch noch nach der
ihnen durch das Staatsministerium gewordenen
Auskunft die Beschwerde für begründet erachten,
die Entscheidung nicht abändern, sondern nur mit
den ihnen verfassungsmäßig zu Gebot stehenden
Mitteln (Bitte, Vorstellung, Beschwerde, Initiativ-
gesetzentwurf) sich bei der Regierung für den
Beschwerdeführer verwenden. Wenn eine Ver-
fassungsverletzung vorliegt, können sie ferner