Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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nisterien hinaus nach dem Durchlaufen sämtlicher 
Verwaltungsinstanzen noch die Rechtsbeschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof dann zulässig ist, 
wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß er 
durch die auf Gründe des öffentlichen Rechts ge- 
stützte Entscheidung oder Verfügung des Mi- 
nisteriums in einem ihm zustehenden (subjektiven) 
Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegen- 
den Verbindlichkeit belastet worden sei. 
b) Für das Beschwerderecht im gerichtlichen 
Verfahren gelten nur die Prozeßgesetze. Da- 
gegen ist die Beschwerde wegen Justizverzögerung 
bis an das Justizministerium, in Verwaltungs- 
justizsachen an das Staatsministerium zulässig. 
c) In allen anderen Fällen ist die Verwal- 
tungsbeschwerde zulässig, ob sie sich nun auf 
Rechtsgründe oder auf angebliche Verletzung von 
Interessen bei Anwendung des administrativen 
Ermessens stützt oder ob bloß die Verletzung 
formeller Vorschriften über das Verfahren in 
Frage steht. Aber auch in diesen Fällen ist der 
Beschwerdezug neuerdings vielfach teils durch 
Einführung von Notfristen, teils durch un- 
bedingte oder bedingte Ausschließung der wei- 
teren Beschwerde, teils dadurch beschränkt 
worden, daß eine Mittelbehörde als letzte Ver- 
waltungsinstanz bezeichnet wurde. 
Was die Verfassungsbeschwerde anbelangt, so 
können die Stände, wenn sie auch noch nach der 
ihnen durch das Staatsministerium gewordenen 
Auskunft die Beschwerde für begründet erachten, 
die Entscheidung nicht abändern, sondern nur mit 
den ihnen verfassungsmäßig zu Gebot stehenden 
Mitteln (Bitte, Vorstellung, Beschwerde, Initiativ- 
gesetzentwurf) sich bei der Regierung für den 
Beschwerdeführer verwenden. Wenn eine Ver- 
fassungsverletzung vorliegt, können sie ferner
	        
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