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die Anklage vor dem Staatsgerichtshof erheben:
V.U. 8 195 ff.
11. Das Petitionsrecht, d. h. das Recht,
einem staatlichen Organ eine Bitte vorzutragen,
wird in der württ. Verfassungsurkunde nicht er-
wähnt. Dasselbe wird indessen tatsächlich jedem,
auch dem Ausländer, zuerkannt. Doch folgt aus
dem Recht zu petitionieren kein Recht auf An-
nahme und Beantwortung der Petitionen. Die
württ. Behörden geben aber, wenigstens in der
Regel, auf Petitionen Antwort, sofern nicht ein
offensichtlicher Mißbrauch des Petitionsrechts
vorliegt. Das Petitionsrecht besteht sowohl gegen-
über den Kommunalbehörden wie den Staats-
behörden und der Ständeversammlung.
8 6. Bevorrechtigte Personen. (Kgl. Haus,
Adel).
Sonderrechte genießen drei Klassen von Staats-
angehörigen, nämlich:
I. Die Mitglieder des Kgl. Hauses. Ihre Sonder-
rechte sind:
1. Das Recht auf die Thronfolge; vgl. 8 10.
2. Mitwirkung bei der Reichsverwesung;
vgl. $ 11. Ä
3. Sitz und Stimme in der 1. Kammer;
vgl. 8 15.
4. Anspruch auf besondere Titel und Ehren-
auszeichnungen. Der älteste Sohn des Königs
heißt Kronprinz; alle von dem ersten König
(Friedrich; 1797—1816) abstammenden Prinzen
und Prinzessinnen führen den Titel „Königliche
Prinzen und Prinzessinnen‘, diejenigen aus den
Nebenlinien dagegen heißen „Herzoge und Her-
zoginnen von Württemberg‘. Die Gemahlin des
Königs und die Kgl. Witwen führen das Prädikat