Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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„Majestät“, die übrigen Mitglieder, auch die 
Herzoge und Herzoginnen das Prädikat „Kgl. 
Hoheit“. Die Mitglieder des Kgl. Hauses führen 
ferner das Kgl. Familienwappen mit gewissen 
Änderungen nach ihrer Stellung im Kgl. Hause. 
Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen unter 
sich bestimmt sich durch das nähere Recht zur 
Thronfolge. 
5. Vorrechte.im gerichtlichen Ver- 
fahren undinSachen dernichtstreitigen 
Gerichtsbarkeit. In Strafsachen, in bürger- 
lichen Sachen und in Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit haben sie ihren Gerichts- 
stand vor dem Oberlandesgericht. Die Einleitung 
eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt nur auf 
Grund kgl. Entschließung. Als Zeugen in Straf- 
sachen werden sie durch den Präsidenten des 
Oberlandesgerichts vernommen und vereidigt. 
6. Im Privatrecht finden die Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur insoweit An- 
wendung, als nicht das Hausgesetz etwas anderes 
bestimmt. 
7. Sie genießen einen besonderen straf- 
rechtlichen Schutz gegen Tätlichkeiten und Be- 
leidigungen nach Maßgabe des Reichsstrafgesetz- 
buchs. 
"8. Sie genießen Befreiung von einigen 
öffentlich-rechtlichenLeistungen(Wehr- 
pflicht, Quartierleistung, Vorspannleistung im 
Frieden, Pferdestellung). Die Königin ist außer- 
dem von der Einkommen- und Kapitalsteuer 
befreit. 
9. Besondere Bezüge. Nach 8 105 der 
V.U. werden die Apanagen, Wittume, Heiratgüter 
und andere dergleichen Leistungen, welche die 
Mitglieder des Kgl. Hauses in Anspruch zu 
nehmen haben, von der Staatskasse an diese un-
	        
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