Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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mittelbar entrichtet. Der Ausschluß der Teilung 
des Staatsgebietts und die Einführung der 
Erstgeburtsordnung machte wie im übrigen 
Deutschland so auch in Württ. besondere Be- 
stimmungen über die finanzielle Ausstattung der 
Prinzessinnen und der nachgeborenen (d. h. nach 
dem ersten Sohn geborenen) Prinzen notwendig; 
diese Bestimmungen finden sich teils in der Ver- 
fassungsurkunde, teils im württ. Hausgesetz von 
1828. Es gilt das System der Apanagen, d. h. 
jährlicher Rentenzahlungen. Man ‚unterscheidet 
in Württ. folgendermaßen: 
a) die Apanagen; es sind dies die von der 
Staatskasse zu zahlenden vererblichen Jahres- 
renten eines Kgl. Prinzen, dessen Vater nicht 
mehr lebt. Prinzen, deren Vater noch lebt, er- 
halten keine Apanage; nach dem Tod des Vaters 
wird die Apanage unter die Prinzen verteilt. Die 
Größe der Apanage eines nachgeborenen Sohnes 
des Königs beträgt 68571 Mark (= 40000 Gul- 
den); wenn aber mehr als zwei nachgeborene 
Söhne vorhanden sind, je 51428 Mark (= 30000 
Gulden); 
b) die Sustentationen, d. h. nicht ver- 
erbliche jährliche Renten. Sustentationen be- 
ziehen die Söhne des Königs und Kronprinzen 
zu Lebzeiten ihres Vaters von der erreichten Voll- 
jährigkeit an, außerdem die Töchter des Königs 
und des Kronprinzen nach zurückgelegtem 
21. Lebensjahr, und die übrigen Prinzessinnen, 
wenn sie Vater und Mutter verloren haben und 
die väterliche Apanage auf die Söhne über- 
gegangen ist; 
c) die Mitgaben; alle Prinzessinnen erhalten 
bei ihrer ersten hausgesetzlichen Vermählung eine 
Mitgabe; 
d) die Wittume; auf Wittum hat jede zum
	        
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