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mittelbar entrichtet. Der Ausschluß der Teilung
des Staatsgebietts und die Einführung der
Erstgeburtsordnung machte wie im übrigen
Deutschland so auch in Württ. besondere Be-
stimmungen über die finanzielle Ausstattung der
Prinzessinnen und der nachgeborenen (d. h. nach
dem ersten Sohn geborenen) Prinzen notwendig;
diese Bestimmungen finden sich teils in der Ver-
fassungsurkunde, teils im württ. Hausgesetz von
1828. Es gilt das System der Apanagen, d. h.
jährlicher Rentenzahlungen. Man ‚unterscheidet
in Württ. folgendermaßen:
a) die Apanagen; es sind dies die von der
Staatskasse zu zahlenden vererblichen Jahres-
renten eines Kgl. Prinzen, dessen Vater nicht
mehr lebt. Prinzen, deren Vater noch lebt, er-
halten keine Apanage; nach dem Tod des Vaters
wird die Apanage unter die Prinzen verteilt. Die
Größe der Apanage eines nachgeborenen Sohnes
des Königs beträgt 68571 Mark (= 40000 Gul-
den); wenn aber mehr als zwei nachgeborene
Söhne vorhanden sind, je 51428 Mark (= 30000
Gulden);
b) die Sustentationen, d. h. nicht ver-
erbliche jährliche Renten. Sustentationen be-
ziehen die Söhne des Königs und Kronprinzen
zu Lebzeiten ihres Vaters von der erreichten Voll-
jährigkeit an, außerdem die Töchter des Königs
und des Kronprinzen nach zurückgelegtem
21. Lebensjahr, und die übrigen Prinzessinnen,
wenn sie Vater und Mutter verloren haben und
die väterliche Apanage auf die Söhne über-
gegangen ist;
c) die Mitgaben; alle Prinzessinnen erhalten
bei ihrer ersten hausgesetzlichen Vermählung eine
Mitgabe;
d) die Wittume; auf Wittum hat jede zum