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Kgl. Hause gehörige verwitwete Prinzessin An-
spruch, solange sie lebt und Witwe bleibt, auch
wenn ihr verstorbener Gemahl noch keine Apanage
bezogen hat; |
e) die Donativgelder; sie wurden 1753
dem Herzog Friedrich Eugen aus Anlaß seiner
Vermählung mit einer Nichte Friedrichs des
Großen für sich und seine männliche Nach-
kommenschaft verwilligt gegen die Verpflichtung,
diese sowie die weibliche Nachkommenschaft in
der evangelisch-lutherischen Religion erziehen zu
lassen. Die Streitfragen, die bezüglich der
Donativgelder bestehen, haben gegenwärtig kein
praktisches Interesse; der auf den König ent-
fallende Anteil wird nicht erhoben; die beteiligten
evangelischen Linien sind ausgestorben, auch die
Mitglieder der katholischen Linie. machen einen
Anspruch nicht geltend unter dem Vorbehalt der
Rechte der Minderjährigen; aus dem Etat sind
deshalb die Donativgelder zurzeit verschwunden.
Sämtliche unter a—e genannten Bezüge lasten
auf der Staatskasse.
II. Der standesherrliche Adel, d.h. diejenigen
Familien, deren Häupter bis 1806 im Besitz der
Landeshoheit und eines mit Sitz und Stimme auf
dem Reichstag verbundenen Landes waren, ihre
Landeshoheit aber seit 1806 verloren haben. Der
standesherrliche Adel gehörte bis zur Auflösung
des alten Deutschen Reichs (1806) zum Fürsten-
stand oder hohen Adel Deutschlands; es waren
dies diejenigen Familien, welchen die sog. Reichs-
standschaft, d. h. Sıtz und Stimme auf dem
Reichstag (nicht zu verwechseln mit dem heutigen
Reichstag, der etwas ganz anderes ist!) zustand.
Diese Familien und ihre Länder waren reichs-
unmittelbar, d. h. unmittelbar dem Kaiser
und Reich unterworfen (im Gegensatz zu den