Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Kgl. Hause gehörige verwitwete Prinzessin An- 
spruch, solange sie lebt und Witwe bleibt, auch 
wenn ihr verstorbener Gemahl noch keine Apanage 
bezogen hat; | 
e) die Donativgelder; sie wurden 1753 
dem Herzog Friedrich Eugen aus Anlaß seiner 
Vermählung mit einer Nichte Friedrichs des 
Großen für sich und seine männliche Nach- 
kommenschaft verwilligt gegen die Verpflichtung, 
diese sowie die weibliche Nachkommenschaft in 
der evangelisch-lutherischen Religion erziehen zu 
lassen. Die Streitfragen, die bezüglich der 
Donativgelder bestehen, haben gegenwärtig kein 
praktisches Interesse; der auf den König ent- 
fallende Anteil wird nicht erhoben; die beteiligten 
evangelischen Linien sind ausgestorben, auch die 
Mitglieder der katholischen Linie. machen einen 
Anspruch nicht geltend unter dem Vorbehalt der 
Rechte der Minderjährigen; aus dem Etat sind 
deshalb die Donativgelder zurzeit verschwunden. 
Sämtliche unter a—e genannten Bezüge lasten 
auf der Staatskasse. 
II. Der standesherrliche Adel, d.h. diejenigen 
Familien, deren Häupter bis 1806 im Besitz der 
Landeshoheit und eines mit Sitz und Stimme auf 
dem Reichstag verbundenen Landes waren, ihre 
Landeshoheit aber seit 1806 verloren haben. Der 
standesherrliche Adel gehörte bis zur Auflösung 
des alten Deutschen Reichs (1806) zum Fürsten- 
stand oder hohen Adel Deutschlands; es waren 
dies diejenigen Familien, welchen die sog. Reichs- 
standschaft, d. h. Sıtz und Stimme auf dem 
Reichstag (nicht zu verwechseln mit dem heutigen 
Reichstag, der etwas ganz anderes ist!) zustand. 
Diese Familien und ihre Länder waren reichs- 
unmittelbar, d. h. unmittelbar dem Kaiser 
und Reich unterworfen (im Gegensatz zu den
	        
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