Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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der Stifter) verfolgen läßt. Der gegenwärtig 
regierende König ist Wilhelm II., geboren 25. Fe- 
bruar 1848; regiert seit 6. Oktober 1891; ver- 
mählt in zweiter Ehe mit der Königin Charlotte, 
Tochter des verewigten Prinzen Wilhelm zu 
Schaumburg-Lippe, geboren am 10. Oktober 1864. 
Die einzige Tochter des Königs (aus erster Ehe), 
Pauline, ist mit dem Erbprinzen Wilhelm Fried- 
rich zu Wied vermählt. 
Mitglieder des Kgl. Hauses sind nach Ar- 
tikel 1 und 18 des Hausgesetzes von 1828: 
1. die Gemahlin des Königs; 
2. die Kgl. Witwen; 
38. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von 
dem gemeinschaftlichen Stammvater des Kgl. 
Hauses (Graf Ulrich I., der Stifter, T 1265, bzw. 
Herzog Friedrich Eugen, f 1797) aus einer recht- 
mäßigen, ebenbürtigen, mit Genehmigung des 
Königs abgeschlossenen Ehe abstammen, und zwar 
die Prinzessinnen, solange sie nicht außer dem 
Kgl. Hause standesmäßig vermählt sind; 
4. die ebenbürtigen, mit Genehmigung des 
Königs geehelichten Gemahlinnen der Prinzen des 
Kgl. Hauses und deren Witwen. 
Nach 818 der V.U. werden die Verhältnisse der 
Mitglieder des Kgl. Hauses zum König, als Ober- 
haupt der Familie, und unter sich, in einem eigenen 
Hausgesetz bestimmt. Man versteht unter Haus- 
gesetzen (Hausverfassungen) die besonderen Ge- 
setze, welche die Vermögens-, Familien- Erbver- 
hältnisse usw. der Mitglieder der Regentenfamilien 
und der Familien des hohen Adels regeln. Das 
württ. Hausgesetz, das, abgesehen von einigen 
Änderungen, auch heute noch gilt, ist vom Jahre 
1828. Nächster Thronerbe ist der Herzog Albrecht, 
geboren am 23. Dezember 1865; mit diesem geht 
die Erbfolge auf die katholische Linie über.
	        
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